Eine einleuchtende Entscheidung: wenn eine falsch oder ungünstige ausgerichtete Solaranlage durch die Anordnung ihrer Sonnenkollektoren Sonnenlicht besonders stark auf ein benachbartes Grundstück reflektiert, ist ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 364 Abs. 2 ABGB) gegen Lichtimmissionen möglich; diese waren bisher nur dann angenommen worden, wenn es sich um künstliche Lichtquellen handelte.
Wenn Sonnenlicht so stark in eine Nachbarwohnung reflektiert und dermaßen blendet, daß schon beim Hinsehen binnen weniger Sekunden massive Augenschäden auftreten können, liegt eine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vor (der OGH bestätigte diese Rechtsmeinung der Vorinstanzen indirekt in 4 Ob 43/16a vom 30. 3. 2016); nämlich dann, wenn diese Immissionen durch eine günstigere Ausrichtung der Anlage vermieden werden könnte.
Im Anlaßfall reflektierte die Oberfläche einer Photovoltaikanlage in solchem Ausmaß auf die Wohnung und Dachterrasse des Klägers (des Nachbarn), daß eine Gesundheitsgefährdung durch längeren Blickkontakt nicht auszuschließen war. Die massive Blendwirkung konnte im Sommer über mehrere Stunden täglich gegeben sein. Der betroffene Nachbar hätte nur dadurch Abhilfe schaffen können, indem er seine Wohnung mit stark getöntem Glas abschirmen oder während der Sonnenreflexion die Rollos herunterlassen würde. Der Eigentümer der Anlage hatte die nötigen Umbauarbeiten (die im übrigen wahrscheinlich sogar zu einer besseren Leistung der Anlage geführt hätten) offenbar deshalb nicht vornehmen wollen, da diese Kosten von € 5.000,- erfordert hätten.