Arbeit im Vertrieb: das Recht des Handelsvertreters

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Wer im Vertrieb auf selbstständiger Basis tätig ist, unterliegt nicht nur den allgemeinen Bestimmungen des AGBG, sondern auch dem speziellen Handelsvertretergesetz (HVertrG). Das Handelsvertreterrecht erscheint in einigen Punkten dem Angestelltengesetz nachempfunden.

Obwohl ein Handelsvertreter eine selbstständige Tätigkeit (auf eigene Kosten und Risiko) ausübt, ist er gegenüber seinem Auftraggeber bei Beendigung dieser Tätigkeit an Kündigungsfristen gebunden, die vertraglich nicht verkürzt werden dürfen. Dennoch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses zulässig.

Während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber ist eine Konkurrenzklausel zulässig, d.h. das Verbot, das der Handelsvertreter für eine andere Firma der gleichen Branche seines Auftraggebers tätig wird. Eine Konkurrenzklausel aber, die über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinausgeht, ist unwirksam.

Auch der Handelsvertreter hat nach Beendigung seiner Tätigkeit gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Ausgleichsanspruch), die effektiv einer Abfertigung (nach dem früheren Abfertigungssystem des Angestelltengesetzes) entspricht.

Man sollte nicht versäumen, bei Beendigung der Tätigkeit diese Ausgleichsansprüche rechtzeitig und möglichst schriftlich anzumelden, da diese Ansprüche sonst verfallen können.

 

Es ist zu empfehlen, die Rahmenbedingungen des Vertragsverhältnisses, insbesondere Provisionsregelungen, schriftlich festzuhalten. Zwar sieht das Gesetz im Zweifel eine Provision „nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen“ vor, es kann jedoch schwierig sein, diese Sätze zu ermitteln. Will man bei einzelnen Geschäften von der bestehenden Provisionsregelung abgehen, sollte man auch hierüber eine kurze schriftliche Vereinbarung treffen, um allfälligen späteren Unklarheiten vorzubeugen.

Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne bei der Errichtung von Handelsvertreterverträgen und bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Bereich des Vertriebsrechts.

MS
Stand: Nov. 2017