(Un)echtes handschriftliches Testament? Zur Beweispflicht.

adminInformationen

Der OGH hat in der Entscheidung 2Ob 78/17k ausgesprochen, daß die Echtheit eines eigenhändigen Testaments dann vom Testamentserben zu beweisen ist, wenn die Echtheit im Verfahren über das Erbrecht bestritten wurde. Zumindest hat der Testamentserbe die hohe Wahrscheinlichkeit der Echtheit zu beweisen. Wird in einem Erbschaftsstreit also behauptet, daß das vorgelegte eigenhändige Testament gefälscht ist, hat derjenige, der ich auf dieses Testament beruft, die Echtheit dieses Testaments zu beweisen.

Umgekehrt hat der Gegner, der ein formgerechtes, aber ungültiges Testament behauptet, die Testierunfähigkeit des Erblassers zu beweisen (d.h. der Gegner behauptet, daß, obwohl das vorliegende Testament formell richtig zustande gekommen ist, der Erblasser nicht mehr in der Lage war, seinen letzte Willen zu bekunden, z.B. wegen Demenz).
Da zur Frage der Beweislast in diesem Zusammenhang keine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung vorlag, war der OGH veranlaßt, zu dieser Frage sehr ausführlich Stellung zunehmen.

Der OGH u.a. im Wortlaut: „Grundlage für das Erbrecht eines Testamentserben ist eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muß der Testamentserbe daher beim eigenhändigen Testament nicht nur die Existenz einer Urkunde beweisen, die mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde (Formgültigkeit), sondern darüber hinaus auch, daß diese Urkunde tatsächlich vom Erblasser stammt. Steht das nicht fest, so fehlt jede inhaltliche Rechtfertigung, dennoch aufgrund dieser Urkunde das Erbrecht der darin genannten Person festzustellen.“

Im konkreten Fall hatte das Erstgericht zunächst festgestellt: „Nicht festgestellt werden kann, dass das Testament … vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. … Es wurden keine Merkmale gefunden, die Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Text des Testaments und die Unterschrift eine Fälschung wären.“ Ein dafür eingeholtes Schriftgutachten besagte, daß „nicht entscheidbar“ sei, ob das Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde. Über Antrag der Tochter formulierte das Erstgericht den ersten Satz der oben wiedergegebenen Feststellung mit Berichtigungsbeschluss wie folgt um: Nicht festgestellt werden kann, dass das Testament … nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde.

In diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat der OGH somit die Frage der Beweislastverteilung im Streit um die Echtheit von Testamenten abschließend geklärt.

 

MS
Stand: Dezember 2017