GmbH-Gründung ohne Notar – Neue Gesetzeslage

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Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurden einige Gesetzesänderungen verfügt, von denen vor allem die Vereinfachung der GmbH-Gründung erwähnenswert ist. Bisher konnte eine GmbH nur unter Beiziehung eines Notars gegründet werden, was sich auf die Dauer der Gründungsphase und die Gründungskosten auswirkte. Die nun gültige Änderung im GmbH-Gesetz betrifft jedoch nur Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und die ab dem 1. Jänner 2018 gegründet werden; außerdem darf die diesbezügliche Errichtungserklärung (diese entspricht dem Gesellschaftsvertrag) nur einen standardisierten Inhalt aufweisen (siehe dazu § 9a GmbHG, neue Fassung).

Die GmbH-Gründung ohne Notar ist außerdem nur unter Verwendung von Bürgerkarte/Handysignatur möglich; dies gewährleistet die Identifikation des GmbH-Gründers, die bisher durch die notarielle Beglaubigung erfolgte. Auch weiterhin ist eine Bestätigung der Bank nötig, daß das Stammkapital (wie bisher mindestens € 5.000,- in bar) eingezahlt wurde. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die neue Regelung nur befristet gültig (nämlich bis 31.12.2020); in einer dreijährigen Probephase soll erhoben werden, ob die Änderung der Gründungsmöglichkeiten auch die erhofften positive Effekte zeitigt. (Die nun vereinfacht gegründeten GmbH können natürlich über diese Frist hinaus bestehen bleiben, lediglich die gesetzlichen Vereinfachungen bei der Gründung sind vorläufig mit einem Ablaufdatum versehen.)

Vergünstigungen gibt es aber auch in einigen anderen GmbH-Gründungsfällen (z.B. wenn der Gründer nicht zugleich Geschäftsführer ist), in denen die notarielle Gründung zu einem nun vergünstigten Tarif  möglich wird; Bewertung des Gegenstands erfolgt dann mit € 500,- gemäß § 5 Abs 8a Notariatstarifgesetz (neue Fassung).

Zu beachten ist, daß aber alle anderen Veranlassungen hinsichtlich des GmbH-Vertrages weiterhin nicht ohne Notar getroffen werden können, d.h. Änderungen des Gesellschaftsvertrages (z.B. von einer Einpersonen- in eine Mehrpersonen-GmbH). Es empfiehlt sich in jedem Falle, noch vor der Gesellschaftsgründung juristische Beratung bei Ihrem Anwalt, der auch als Vertragsverfasser zur Verfügung steht, in Anspruch zu nehmen.

Nachdem bereits 2014 die Gründungsprivilegierung die Neugründung von GmbH erleichtern sollte, versucht der Gesetzgeber nun mit einem weiteren Schritt, die Zahl der Unternehmer und Unternehmen zu erhöhen. Es ist aber sehr fraglich, ob die Attraktivität unternehmerischer Tätigkeit nur dadurch zunimmt, indem man nun eine Einpersonen-GmbH nun ohne Beiziehung eines Notars gründen kann. Bekanntlich ist es nicht die Frage der Rechtsform (Gesellschaft oder Einzelunternehmer),  an der der Schritt ins Unternehmertum scheitern würde, sondern eine überbordende Bürokratie und ein undurchschaubarer Wildwuchs an Auflagen und Vorschriften, die von einer selbständigen Tätigkeit eher abschrecken. Zu bedenken ist außerdem, daß durch eine Welle von übereilten GmbH-Gründungen mit noch dazu geringem Kapital der Sinn der GmbH als solider Partner im Wirtschaftsverkehr langsam ausgehöhlt werden könnte.

 

Stand: Jänner 2018
MS