Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRAG 2017) wird es Gläubigern ab 2019 wieder möglich sein, in das Exekutionsregister von Schuldnern Einsicht zu nehmen, was lange Jahre nicht zulässig war. Damit ist nun ein großes Rechtsschutzmanko beseitigt, das unter dem Motiv des Datenschutzes in Wahrheit den Schuldnerschutz zur Folge hatte.
Wer einen Exekutionstitel (rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil) gegen einen Schuldner besitzt, muß mit einem Exekutionsantrag nicht zwangsläufig erfolgreich sein. Nichts außer Kosten (v.a. in Form von Gerichtsgebühren) hat man als Gläubiger im Exekutionsverfahren nämlich dann, wenn man mit dem Antrag zu spät kommt, da zuvor bereits zahlreiche andere Gläubiger einen Exekutionsantrag gegen denselben Schuldner eingebracht haben.
Man sollte daher vor dem Exekutionsantrag wissen, ob sich eine Exekution überhaupt lohnt – bisher erhielt man bei Gericht aber keine Auskunft darüber. Ab 2019 sind wieder Abfragen aus dem Exekutionsregister möglich, sodaß der Gläubiger sich ein Bild davon machen kann, ob es sich vorläufig überhaupt lohnt, einen Exekutionsantrag einzubringen. Abfragen aus dem Register und die Exekutionsführung erledigt gerne Ihr Rechtsanwalt für Sie.
Stand: März 2018
MS