Wahrscheinlich hat auch Sie schon lange folgende gewichtige Rechtsfrage gequält: Ist ein Hund ein Gegenstand, welcher in das Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung einzubeziehen ist?
Ein Hund kam in die Ehe…
Nach neuester Judikatur des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 128/17f) steht nun fest, daß der Hund, der während der aufrechten Ehe erworben und als sogenannter „Familienhund“ gehalten wurde, nach einer Scheidung – genauso wie andere Gegenstände – aufgeteilt werden muß. Das resultiert daraus, daß Hunde nach § 285a ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nur insoweit als Sachen zu behandeln sind, als keine abweichende Regelung besteht. Mangels einer abweichenden Regel sind sie demnach wie Sachen zu behandeln und müssen aufgeteilt werden. Ob das nach dem Motto „da nahm der Koch ein Messer und hieb den Hund entzwei“ funktionieren soll, spricht das Gericht nicht aus.
Aber der Tierfreund darf aufatmen: Wird der Hund nämlich hingegen von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht oder dient der Hund ausschließlich dem persönlichen oder dienstlichen Gebrauch eines Ehegatten alleine, so unterliegt der Hund nicht der Aufteilung.
Beachte: Wie weiland mit Kindern ist es mittlerweile auch möglich, nach der Scheidung ein Kontaktrecht mit dem ehemals gemeinsamen Hund zu erwirken.
Darf nun, in Abwandlung des geflügelten Wortes vom „heiteren Bezirksgericht“, auch vom „heiteren OGH“ gesprochen werden? Oder sollte man sich nicht der Frage widmen, zu welchen Blüten es kleinkarierte Eheleute in Scheidung mit ihren Justamentstandpunkten noch treiben können, ohne daß sie ausgelacht werden?
Stand: April 2018
MS/KO