Scheidungsklagen aufgrund des Verschuldens eines Ehegatten können innerhalb von 6 Monaten eingebracht werden. Bei fortgesetzten Handlungen wird die Frist ab der letzten eheschädigenden Handlung berechnet. Die Beurteilung der Frage, ob der beklagte Ehegatte tatsächlich schwere Eheverfehlungen begangen hat und ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist natürlich immer vom Einzelfall abhängig. Die Zerrüttung entscheidet ja die Frage, ob die Ehe nicht mehr gerettet werden kann. Das gilt auch für die Beurteilung, ob nicht die klagende Partei ein Mitverschulden an der Zerrüttung trifft.
Grundsätzlich stellt das Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung eine Eheverfehlung dar. In jüngster Rechtsprechung hat der oberste Gerichtshof jedoch festgestellt, daß das Verlassen der Ehewohnung aber dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Ehepartner (im Anlaßfall die beklagte Partei) die Ehewohnung beharrlich in einer unzumutbaren Weise vermüllt und verwahrlosen lässt (8 Ob 88/17z).
Stand: April 2018
MS/OM