Hintergründiges zum Thema Film.
Bei Film- und Photoaufnahmen von Szenen des täglichen Lebens – sei es fiktiv oder dokumentarisch – ist es oft unumgänglich, auch fremde Werke in einer Aufnahme zu zeigen. Gemeint sind urheberrechtlich geschützte Werke wie etwa Plakate, Gemälde, Plastiken, die z.B. im Hintergrund einer Szene oder eines Photomotivs zu sehen sind. Es gilt die Auffassung, daß auch eine beiläufige Abbildung fremder Werke zumindest den urheberrechtlichen Tatbestand der Vervielfältigung erfüllt (und, je nach Verwendung der hergestellten Aufnahme, natürlich auch den Tatbestand der Verbreitung etc.). Es liegt also eine Werknutzung vor, die von Produzenten, Photographen, Verlagen und anderen Medienherstellern berücksichtigt werden muß. Bisher stellte sich aber die Frage entsprechender Genehmigungen oder gar Vergütungen kaum und wurde auch nur selten höchstgerichtlich behandelt; als relativ frühes Beispiel sei der Streit um die Verwendung einer Bildtapete als Hintergrund für ein Werbephoto genannt (4Ob328/86), bei der eine unzulässige Werknutzung vorlag.
Seit 2015 ist dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG) der § 42e über „Unwesentliches Beiwerk“ beigefügt: „Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.“ Diese Bestimmung ist einer ähnlichen Bestimmung des deutschen Urheberrechts nachgebildet.
Diese Bestimmung läßt einigen Interpretationsspielraum offen, weshalb ihre Auslegung – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls ist. Relativ kurz nach Inkrafttreten des § 42e ergab sich aber bereits ein Anwendungsfall, der schließlich vom OGH abschließend geklärt wurde (4Ob81/17s): Ein geschütztes Portraitphoto, das in einer TV-Dokumentation mehrmals und in verschiedenen Formen recht prominent ins Bild kommt, wird nicht unter der Ausnahmebestimmung des § 42e frei genützt; hier handelte es sich somit um eine unzulässige Nutzung eines Werkes (des genannten Photos), da keine freie Werknutzung vorlag und somit eine Genehmigung des Photographen (bzw. allgemein des Rechtsinhabers) nötig gewesen wäre. (Damit wäre wohl auch die Verwendung einer Bildtapete als Photohintergrund – siehe oben – nach wie vor als unzulässig zu erachten.)
Für Filmproduktionen (vom Spielfilm bis zum Werbe- und Imagefilm) und andere Medienprodukte bedeutet § 42e des Urheberrechtsgesetzes größere Rechtssicherheit, da keine Ansprüche daraus abgeleitet werden können, daß in den dargestellten Szenen Requisiten zu sehen sind, die zwar selbst urheberrechtlich geschützt sind, aber nicht wesentlich für die Darstellung (oder die Filmhandlung) sind. Die Grenze zwischen einer genehmigungsfreien Darstellung und einer unzulässigen Verwendung fremder Werke bleibt aber – wie so oft in Auslegungsfragen – eine Frage des Einzelfalls.
Stand: Mai 2018
MS