Der OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 61/18f nachvollziehbar ausgesprochen, daß die als Scheidungsgrund herangezogene Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht bedeutet, daß die in Trennung lebenden Ehegatten miteinander keinen Kontakt haben dürften.
Ein gelegentlicher Besuch, fallweise Gespräche (auch Telephonate) über die Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, wirtschaftliche Kontakte usw. sprachen im gegenständlichen Fall nicht dafür, daß die aufgehobene häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) wieder aufgenommen werden sollte bzw. daß der Wille dazu bestand. Sogar vereinzelte gemeinsame Freizeitaktivitäten (die hier selten und verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen) sprechen ebensowenig für die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft.
Stand: Juli 2018
MS