Für konzertante Aufführungen von musikalischen Werken erwirbt man in Österreich regelmäßig eine Aufführungsgenehmigung bei der AKM. Landläufig gesprochen „meldet man das Konzert bei der AKM an“. Dies wird Ihnen die AKM auf Anfrage auch bestätigen – nur kann diese Auskunft im Einzelfall völlig falsch sein. Dies wohl nicht aus schlechter Absicht, sondern wegen unvollständiger Angaben.
Eine konzertante Aufführung ist gemeinhin ein Konzert mit einer Abfolge verschiedener Werke, mitunter auch Auszügen aus größeren Werken – z.B. aus einer Oper wird eine Arie, aus einem Musical ein bestimmter Song gebracht. Solche Aufführungen sind in der Regel tatsächlich Sache der AKM.
Eine (vermeintlich) konzertante Aufführung könnte aber auch die Wiedergabe eines vollständigen Werkes darstellen – wenn z.B. ein ganzes Musical aufgeführt wird. Dies kann aber bedeuten, daß es hier um ein sogenanntes „großes Recht“ geht, nämlich um die bühnenmäßige (szenische) Aufführung eines Werkes. Diese aber ist nicht Sache der AKM, sondern des Rechtsinhabers selbst (Komponist oder Verlag).
Daß die AKM mitunter auch darüber streitet, ob ein „großes“ oder „kleines Recht“ vorliegt, ist seit der OGH-Entscheidung 4Ob 166/05y verdeutlicht – schließlich geht es der AKM nicht nur darum, die Rechte der Komponisten zu schützen, sondern auch um ihre Berechtigung, die Gebühren für Aufführungen aus dem „kleinen Recht“ kassieren zu dürfen – zwar bekommen letztlich auch so der Komponist und der Verlag ihr Geld, jedoch erst nach Abzug der Bearbeitungsgebühr („Kommission“) der AKM. Somit ist der Streit hier nicht ganz uneigennützig.
Liegen Zweifel vor, welche Rechte betroffen sein können, wird eine kurze Überprüfung durch einen Rechtsanwalt vielleicht die offenen Fragen klären können.
Stand: Dezember 2017
MS