Vorweg: Was der Gesetzgeber, namentlich das Gesundheitsministerium, in den vergangenen Wochen an Verordnungen produzierte, war bereits unerträglich. Der blanke Hohn aber, der aus der neuen, sogenannten „COVID-19-Lockerungsverordnung“ spricht, ist unfaßbar. Ich bitte, sich beim Lesen des Folgenden in Erinnerung zu rufen, daß hier nun angeblich eine Lockerungsverordnung vorliegt. Der Reihe nach:
In regierungsamtlicher Panik erließ das Gesundheitsministerium zwei Verordnungen, um die Verbreitung eines angeblichen Killervirus herabzusetzen. Um es noch abzurunden, folgte eine dritte, in der die zugehörigen Organstrafverfügungen geregelt sind. Die Verordnungen waren befristet: erst bis Mitte April, dann – natürlich vom einen Tag auf den anderen – bis zum 30. April. Man hätte es nun mit dem Auslaufen der beiden Verordnungen bewenden lassen und zum Normalzustand zurückkehren können. Der heutige Wissensstand zu SARS-CoV-2 vulgo Corona hätte das zugelassen – wenn man ihn regierungsseitig akzeptieren würde. Allerdings: nach dem wirtschaftlichen und sozialen Brandschaden, den die Regierung nun schon angerichtet hatte, konnte sie freilich nicht plötzlich den Normalzustand ausrufen, ohne das Gesicht zu verlieren und ohne sich berechtigen Fragen aussetzen zu müssen. Mit anderen Worten: die Verlängerung der Maßnahmen sind unabdingbarer Teil einer Inszenierung, die ständig neuen Verordnungen und halbamtlichen Verlautbarungen notwendige Mittel zum Verschleiern völligen Versagens. Die Abrechnung wird hinausgeschoben und der Schaden dadurch noch vergrößert.
Die angebliche Lockerung.
Die in unsäglicher Verlogenheit als Lockerungsverordnung bezeichnete Neuregelung lockert kaum etwas. Es wurde einfach großteils der Wortlaut der vorherigen Verordnung 1:1 übernommen. Freilich, Veranstaltungen mit bis zu 10 Personen sind nun zulässig, aber:
– An der Maskenpflicht in Geschäften ändert sich nichts.
– An den Zugangsbeschränkungen zu kleineren Geschäften ändert sich nichts.
– Am Betretungsverbot für Gaststätten ändert sich nichts.
– Am Betretungsverbot für Kinos, Theater, Museen etc. ändert sich nichts – außer, daß dieses Verbot jetzt explizit in der Verordnung steht.
Und: Die Maskenpflicht ist jetzt auch „sinngemäß auf Märkte im Freien(!) anzuwenden“. Resultat: Keine Lockerung, sondern es werden sogar noch weitere Daumenschrauben angesetzt.
Nun könnte § 13 zur Hoffnung veranlassen: „Diese Verordnung tritt … mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“ Nur: welche Garantie haben wir, daß die Geltungsdauer nicht, wie schon zuvor, wieder verlängert wird? Welche Garantie haben wir, daß diese Verordnung zwar ausläuft und dann nicht, wie soeben geschehen, durch eine neue, inhaltsgleiche ersetzt wird?
Wer nun überlegt, an einer Demonstration teilzunehmen, erfährt in § 10 Abs. 5 erleichtert: „Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953“ sind von der 10-Personen-Beschränkung ausgenommen. Diese Ausnahme, die wohl die Verfassungwidrigkeit der gesamten Verordnung kaschieren sollte, könnte so verstanden werden, daß der Bürger mit seinen Versammlungen/Demonstrationen ohnehin nichts ausrichten kann.
Ferner: die zugänglichen Zahlen zeigen seit Wochen einen Rückgang von Infizierten und Neuinfektionen. Alles dank der bisherigen Beschränkungen? Sehr wahrscheinlich nicht, denn die Beschränkungen im öffentlichen Leben traten erst in Kraft, als die Infektionskurve bereits wieder am Abflachen war. Hätte es übrigens eine bessere Gelegenheit für eine Welle neuer Infektionen geben können als die Hamsterkäufe vor einigen Wochen, bei denen weder Zugangsbeschränkungen noch Maskenpflicht galten? Dann hätte natürlich die Kurve, nach Ablauf der Inkubationszeit, wieder steil ansteigen müssen. Das tat sie aber nicht.
Und genau deshalb sind die nun verschärften (bzw. offiziell ja gelockerten) Maßnahmen als reine Fassade anzusehen. Wir rekapitulieren:
– Als die Krise ausgerufen wurde, waren keine Maßnahmen verordnet. Resultat: Kein Anstieg der Infektionen.
– Nach einigen Wochen wurde die Betretung von Geschäften (mit wenigen Ausnahmen) verboten. Das Publikum konzentrierte sich daher auf die wenigen verbliebenen Geschäfte – ohne Maskenpflicht. Resultat: Kein Anstieg der Infektionen.
– Schließlich folgte der Maskenzwang in Geschäften. Ist nun deshalb ein dramatischer Abwärtstrend bei den Infektionen zu bemerken? Nein.
Somit gilt: alle Maßnahmen, die nicht gerade die Risikogruppe betrafen und betreffen, sind längst als unzweckmäßig und unverhältnismäßig zu verwerfen.
Die Regierung ist höflich aufgefordert darzulegen, worin also die im Titel der Verordnung versprochenen Lockerungen bestehen sollen.
Sind Sie von den Verordnungen betroffen und kommt ein rechtliches Vorgehen aber (vorläufig) nicht in betracht, so protestieren Sie, per Brief, per Email, telephonisch, denn:
1. Zwar sind die derzeit geltenden Maßnahmen und Verordnungen befristet, jedoch wurde die Geltungsdauer mancher Verordnung bereits mehrfach innerhalb kürzester Zeit wieder verlängert. Solchen Entwicklungen sollte ehestmöglich vorgegriffen werden, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen, die mit einer bereits mehrfach behaupteten „2. Welle“ gerechtfertigt werden könnten.
2. Die Regierung hat bisher nichts dazu beigetragen, die von ihr und den Medien erzeugte Panik zu kalmieren. Dies ist jedoch ihre Pflicht. Dies wäre für viele Branchen, insbesondere den Kulturbetrieb, höchst wichtig, da selbst dann, wenn der Betrieb wieder aufgenommen werden dürfte, bei einer weiter anhaltenden unbegründeten Panik das Publikum von selbst ausbleiben wird. Der Schaden wäre unermeßlich.
Stand: 04.05.2020
MS