Um die Republik noch einmal vor der sicheren Pleite zu bewahren, fand der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nichts dabei zu beanstanden, daß die Regierung durch Betriebsschließungen in bewußter Umgehung des Epidemiegesetzes Unternehmer ruiniert bzw. de facto enteignet, indem sie ihnen über Wochen das Geldverdienen verbot (und nun, einmal auf den Geschmack gekommen, wiederhin verbietet). Wenn das nicht verfassungswidrig ist, was dann, möchte man sich fragen, und so reiht sich auch diese Entscheidung in eine lange Reihe fiskalischer, d.h. der Staatskasse dienlicher Judikate. Für unsere Politik, die nichts vom Wirtschaften, aber sehr viel vom Herunterwirtschaften versteht, gibt es nur ein bißchen Schelte, nämlich daß die auf Covid19 gegründeten Betretungsverbote und Größenbeschränkungen von Kundenbereichen unter gewissen Voraussetzungen vielleicht doch ein wenig außerhalb der Verfassung waren. Die faktische Enteignung durch Betriebsschließungen aber ist verfassungskonform, weil sie in ein Almosensystem „eingebettet“ ist. Merke: Der Staat darf Unternehmer in den Ruin treiben und zu Bittstellern machen. Wegen großen Erfolges erleben wir seit dem Spätherbst nun den zweiten „Lockdown“. (Übrigens: Wer, bitte, erfindet solche Begriffe?)
BGBl. 340. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020-17 … zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 waren gesetzwidrig.
BGBl. 351. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25 … zu Recht erkannt:
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020 sowie §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020 waren gesetzwidrig.
Aber Achtung! Verfassungswidrig heißt nicht gleich: außer Kraft. Der VfGH erklärte in einer beispiellosen Volte im Juli, daß die Verordnungen erst per 31.12.2020 aufgehoben sind. Sie lesen richtig: Verfassungswidrige Bestimmungen bleiben – sogar über ihre ursprüngliche Geltungsdauer hinaus – in Geltung. Das bedeutet: am Papier aufgehoben, aber dennoch in Kraft.
Bester Ansporn für die Regierung, weiterzumachen: Am 12.09.2020 wurde die beliebte Lockerungsverordnung mit der 10. Novelle erneut verschärft. Blumengrüße zum Jubiläum kommen zu spät, denn schon gut eine Woche darauf wird die Daumenschraube noch einmal angezogen (11. Novelle).
Mit viel Gefühl für semantische Feinheiten wurde dann die Lockerungsverordnung, die längst keine Lockerungen mehr brachte, sinnfällig in Covid19-Maßnahmenverordnung umbenannt. Der Etikettenschwindel war vorbei, oder: der Verordnung mit dem bisher so harmlosen Namen ward die Larve heruntergerissen und hervor kommt endlich die autoritäre Fratze.
Zahlen bitte! Das Wichtigste kommt hinterdrein: für Abstandsunterschreitungen € 50,- und für für das Fehlen des Angstfetzens, pardon: Nasen-Mund-Schutzes € 25,- als sofortige Organstrafe. Wer damit vor das Verfassungsgericht kommen möchte, wird die Strafe nicht bezahlen und eine Anzeige erbitten müssen – sofern man nicht von einem ganzen Polizeikommando abgeführt wird (geschehen Nov. 2020, Videos des rühmlich-mutigen Einsatzes im Internet). Eigentlich heißt es ja „Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. [Anmerkung: Dies ist für den einschreitenden Exekutivbeamten sicherlich leicht ad hoch und an Ort und Stelle zu entscheiden. Vorausgesetzt, daß es nicht regnet.]
Wie hier der gesetzlich vorgesehene Einsatz „gelinderer Mittel“ stattfinden soll, bleibt aber eines der vielen Rätsel.
Mit Bundesgesetzblatt vom 16.09.2020 wird das Epidemiegesetz zum ersten Mal geändert. Erneut verschärfende Änderungen der Verordnungen folgen am 24.09.2020, um am 25.09.2020 noch drastischer zu werden und gleich mehrere wesentliche Gesetze mit erneut verfassungswidrigen Inhalten zu versehen. Die Verfassungswidrigkeit stößt nicht gleich ins Auge, aber spätestens dann, wenn im novellierten Epidemiegesetz Anhaltungen von Personen ohne richterliche Genehmigung zulässig werden sollen (alles natürlich nur, „um die Gerichte zu entlasten“), liegt die Verfassungswidrigkeit klar auf der Hand.
Die Vorgeschichte: der Gesetzesentwurf wurde mit sehr kurzer Begutachtungsfrist vorgelegt. Trotz praktischer Geheimhaltung durch die Medien gingen innerhalb der Frist 8.280 Stellungnahmen (Stand 28.09.2020) von Bürgern und Institutionen, darunter Verwaltungsrichter u.a.m. ein. Da dieser Gegenwind wohl irritierte, wurde derselbe Entwurf kurze Zeit darauf mit einer noch kürzeren Frist (bis 18.09.2020) zur Stellungnahme vorgelegt. Resultat: immerhin 6.671 überwiegend ablehnende Stellungnahmen innerhalb weniger Tage (Stand 28.09.2020). Und dennoch: die vorgelegten Gesetze wurden ohne jede Änderung und trotz berechtigter Einwände (u.a. jenem der Verfassungswidrigkeit) beschlossen, und so zeigt sich, daß die Möglichkeit zur Stellungnahme nur ein Feigenblatt eines pseudodemokratischen Vorgehens war.
Mit BGBl. vom 18.12.2020 kommen weitere, geradezu unfaßbare Änderungen des Epidemiegesetzes hinzu (Verpflichtung zur Aufzeichnung von Kundendaten, das noch eher überprüfbare Wort „Labortests“ wird durch ie schwammige Wortfolge „geeignete Testmethoden“ ersetzt, etc.).
Ein Aufschrei unserer ach so engagierten Medienwelt bleibt aus. Zu groß ist die Dankbarkeit für großzügige zusätzliche Presseförderungen, auch wenn z.B. die „Kleine Zeitung“ (die sich gegen die auf ServusTV veröffentlichten Corona-Gegenpositionen nur mehr mit der Diffamierung als „Dosensender“, der sich unter die „Verschwörungstheoretiker“ begeben habe, zu wehren weiß) ihrem Abonnentenschwund verzweifelt mit Plakatkampagnen zu steuern versucht: man appelliert an die Leserschaft, sie möge sich doch an den Fakten orientieren (die freilich nur in den Leitmedien zu finden sind), und auf ihre Unabhängigkeit (!) verweist. Es scheint, als spürte die Meinungshure Presse (Karl Kraus) schön langsam, daß sich Teile ihrer Leserschaft mit berechtigtem Ekel abwenden.
Impfen wird Mode. Zu einer Impfpflicht befragt, gab der Bundeskanzler an, daß eine solche nicht kommen werde. Allerdings: die Bezirkshauptmannschaften haben immerhin schon seit 2006 nach dem Epidemiegestez die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Impfung anzuordnen. Wer garantiert, daß diese derzeit nur auf Einzelfälle anwendbare Bestimmung nicht in Kürze ausgedehnt wird?
Und: Wenn tatsächlich keine Impfpflicht kommen soll, wozu dient dann ein zentrales Impfregister? (A propos: Obwohl die Fachwelt die Existenz von Impfschäden selten eingesteht, existiert immerhin ein Impfschadengesetz 1973, somit ein Gesetz über Schäden, die es nicht gibt. Die Republik zahlt also bereits seit Jahrzehnten Schadenersatz für Impfschäden. Warum haften nicht, wie es angebracht wäre, die Hersteller der Impfseren?)
Test gefällig? 21.10.2020 – Die Presse frohlockt, daß nun auch praktische Ärzte Covid19-Test durchführen dürfen. Grundlage und Preisliste in der 453. Verordnung […] betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich. Leckerbissen: die Gültigkeit laut § 4:
„§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ende der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Das Enddatum ist für den Laien also ganz einfach erkennbar. Wir gratulieren zu der bisher mit Abstand dümmsten Gültigkeitsklausel der II. Republik. Nicht steigerungsfähig? Warten Sie ab!
Novellen, Novellen. 23.10.2020 – Das Gesundheitsministerium kommt an Einem Tag gleich mit zwei Novellen derselben Verordnung daher, ein neuer Hausrekord. Sollte die Undurchschaubarkeit erklärtes Ziel sein, so ist dies vorbildlich gelungen. Klarheit herrscht nur hier: ein Maskerl muß es sein, und es muß eng anliegen (man lese dieses legistische Kleinod), jede andere Vorrichtung ist unzulässig. Und die bisherige Glaubhaftmachung einer Ausnahme von der Maskenpflicht wird durch den Nachweis einer ärztlichen Befreiung ersetzt. Problematisch ist dabei nur, daß Ärzte, die solche Atteste ausstellen, Gefahr laufen, ihre Zulassung zu verlieren. Aber der Bürger hat ja noch gewisse Freiheiten: Will er keine Maske tragen, kann er ja … zuhause bleiben – Problem gelöst. Mediale Kritik? Keine.
Die Maßnahmenverordnung ist tot! 01.11.2020 – Alles neu! Die „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV“ wird verlautbart. Der Déjà-Vu-Effekt: die neue Verordnung ist großteils inhaltsgleich mit der Verordnung von Anfang März mit ihren (siehe oben) verfassungswidrigen Ausgangsverboten. Diese SchuMaV ersetzt nun die Covid-19-Maßnahmenverordnung – aber, keine Sorge, nur vorläufig. Wer jetzt noch nicht lacht, lese die Bestimmung zur Geltungsdauer:
„Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung … außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.“
Wenn das nicht eine für jedermann verständliche Gesetzgebung ist, was dann?
Um unsinnige Fragen zur Geltungsdauer zu vermeiden, ist man nun mit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung konsequenter:
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft.
Von einem Außerkrafttreten wird gar nicht mehr gesprochen.
Und weil auch hier der Humor nicht fehlen darf, ein Auszug aus dem gemütvollen § 12:
Als Freizeiteinrichtungen gelten … insbesondere […]
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Indoorspielplätze […]
Und ferner:
„Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen.“
Im Falle des Zusammentreffens von zehn Personen aus zwölf Haushalten gilt – an ungeraden Tagen – der Querverweis auf die Zwölf Tafeln am Forum Romanum, demzufolge eine Geldbuße in Höhe eines Jahreszwölftels eines Haushaltsgeldes aus einem der beteiligten Haushalte einzuheben ist.
Noch eine Anekdote. Vor einigen Wochen versagte das Smartphone eines Klienten. Der Netzbetreiber konnte nur durch Installation eines Updates weiterhelfen. Gut versteckt in den zugehörigen AGB fand sich der Hinweis, daß mit Installation dieses Updates auch die Zustimmung zu einer Tracking-App verbunden ist – Widerspruch nicht vorgesehen. So geht es in kleinen, wohlgeplanten Schritten immer weiter.
MS
18.12.2020
KLEINE FALLSAMMLUNG:
Dem Verfasser wurden zwei Fälle berichtet, in denen Patienten mit Grippesyndromen um einen Arzttermin oder einen ärztlichen Hausbesuch ersuchten. Unter Hinweis darauf, daß hier Covid19 vorliegen könnte, wird ihnen beides verwehrt. (Oktober/November 2020)
Einem bereits im Sterben liegender Pensionist, in einem Heim untergebracht (er ist weder an Covid erkrankt noch infiziert), wird der Besuch durch Verwandte verweigert. Als Begründung werden Corona-Infektionsschutzmaßnahmen angegeben. (Dez. 2020)
Ein über achtzigjähriger Patient soll in stationäre Behandlung gehen. Nach einstündiger Anfahrt hat der Patient noch eine Stunde im Krankenwagen zu warten, bevor er in das Krankenhaus vorgelassen wird. Nach einigen Tagen wird er in häusliche Pflege entlassen, da er positiv auf Covid19 getestet wurde; die Infektion dürfte im Krankenhaus erfolgt sein. (Nov. 2020)
Einer achtzigjährigen Patientin wird der Zutritt zum Krankenhaus verwehrt, da erst ein Covid-Test vorzunehmen sei. Man läßt sie eine Stunde lang bei Minusgraden im Freien stehen, bevor sie das Krankenhaus betreten darf. (Nov. 2020)
Eine 81-jährige Insassin eines Pflegeheimes wird positiv auf Covid19 getestet und entwickelt als einziges Symptom etwas erhöhte Temperatur. Aufgrund des positiven Tests entwickelt sie jedoch auch Angstzustände und verlangt die Einweisung in die gerontopsychatrische Abteilung, wo sie eine Woche in Quarantäne zubringen muß. (Dez. 2020)
Medien vermelden einen neuen Test, der zwischen Covid und Grippeviren unterscheiden könne (17.12.2020). Der Umkehrschluß: die bisherigen Tests, die seit neun Monaten (!) die positiven Testzahlen hoch halten, konnten offenbar zwischen den mutmaßlichen Erregern nicht unterscheiden.
Aufgrund angeblicher „Corona“-Verdachtsfälle in der Volksschule Pörtschach/Ws. rückte ein Rotkreuz-Einsatzgruppe unangemeldet zur Durchführung von PCR-Tests an Volksschülern an. Die Eltern wurden nicht informiert, und die zuständige Stelle verantwortet sich danach damit, die Kinder „aufgeklärt“ und nur jene getestet zu haben, die dem Test zugestimmt hätten. (17.12.2020)
Eine knapp neunzigjährige Heimbewohnerin wurde, ohne jegliche Symptome zu zeigen und ohne jede medizinische Notwendigkeit, im November 2020 erstmals (!) gegen Grippe geimpft. Sie verstarb zwei Wochen darauf. (Dezember 2020) [Hinweis: In die Verordnung über empfohlene Impfungen wurde ausgerechnet heuer auch die Influenza-Impfung aufgenommen.]
Diese Fallsammlung wird fortgesetzt.