Die Politik mißbraucht die von ihr gut bezahlten Medien als Verlautbarungsorgane für kommende Verordnungen. Fernsehen und Zeitungen aber sind keine Rechtsquellen!
Derzeit fragen sich besorgte Eltern: Ist ein Covid-19-Test nun ab 8. Februar Voraussetzung für den Schulbesuch? Wir können es nicht sagen. Statt sofort Klarheit über die kommende Rechtslage zu schaffen, verlautbart die Regierung lieber als Pausenfüller eine „Verordnung für Zwischendurch“: Seit heute (04.02.2021) gilt die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und das derzeit für ganze vier Tage (bis 07.02.2021). Daß der Verordnungsgeber (Gesundheitsministerium unter Anschober) bei einer solchen amoklaufenden Verordnungspraxis dabei nicht primär das Wohlergehen der Bevölkerung im Auge hat, dürfte klar sein. Es scheint erklärtes Ziel zu sein, höchstmögliche Ungewißheit zu schaffen, denn: Wer den Inhalt einer Verordnung nicht prüfen kann, kann auch ihre Ausnahmebestimmungen nicht kennen und weiterverbreiten.
Erst wenn mit der Verlautbarung der nächstfolgenden Verordnung werden wir die Rechtslage beurteilen können. Ein (Zwangs-)Test beim Schulbesuch wird zwar sicher verfassungswidrig sein – bis dies allerdings festgestellt ist, werden Monate vergangen sein. Eltern sollten daher grundsätzlich einem unangekündigten und nicht mit ihnen abgestimmten Test vorweg widersprechen, um die jeweilige Schulleitung zu sensibilisieren. (Ein Musterschreiben, das der jeweiligen Verordnungslage aber noch anzupassen ist, finden Sie hier.)
Angesprochen könnte auch werden:
– Wird ein Test angeordnet und durch Arzt, Sanitäter o.ä. durchgeführt, sollte auf die Haftung für Folgen unsachgemäßer Abstrichnahme hingewiesen werden.
– Eine genaue (möglichst schriftliche) Aufklärung über die Art des Eingriffs und mögliche Folgen ist zu verlangen.
– Mit dem Selbsttest (Schüler sollen ihre Nasenabstriche selbst nehmen) besteht die Gefahr der Selbstverletzung. Aber auch dafür sollte eine Haftung angedroht werden, da sich durch die Anordnung der (freilich sachlich völlig unnötigen) Selbsttestung die Verschiebung der Haftung auf Kinder oder Eltern versucht wird, was aber unzulässig ist.
Der Inhalt der nächsten Verordnung muß jedenfalls abgewartet werden.
MS (Stand 04.02.2021)