Die geänderte COVID-19-Schulverordnung 2020/21 idF BGBl. II Nr. 56/2021 schreibt als Bedingung, daß Ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen kann, in § 35 Abs. 1 einen „Corona“-Selbsttest vor:
„Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen.“
Die Bedingungen sind also:
– Ihr Kind führt den Test selbst durch,
– der Test-Kit wird von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt,
– die Abstrichnahme erfolgt im anterior-nasalen Bereich, d.h. im vorderen Nasenbereich (und nicht im Rachenraum durch die Nase).
Jeder andere Test ist also verordnungswidrig und muß nicht vorgenommen werden. Außerdem: Die Anforderung, daß Ihr Kind den Test selbst durchführt, befreit die Schulbehörde nicht von der Haftung für allfällige Folgen der Testanwendung! Weisen Sie Lehrer und Direktion darauf hin!
Lassen Sie sich also zuvor den Beipackzettel zeigen und fragen Sie die verantwortlichen Lehrer bzw. die Schulleitung:
* Ist der Test für die Anwendung durch Laien (Selbsttestung) zugelassen oder nicht? (Wenn nicht, so darf weder Ihr Kind, noch Sie noch das Lehrpersonal den Test vornehmen! Wenn nur Dritte, d.h. nicht Ihr Kind, den Test durchführen dürfen, dann wäre die Testanwendung verordnungswidrig und kann verweigert werden!)
* Ist bei der Testvornahme (Abstrichnahme) Schutzkleidung und/oder andere spezielle Ausrüstung wie z.B. Handschuhe, klinische Maske und Schutzbrille vorgeschrieben? (Diese Voraussetzungen wären für eine ordnungsgemäße Anwendung von der Schule herzustellen! Andernfalls darf der Test nach den Herstellerangaben nicht durchgeführt werden!)
Übrigens: Laut Herstellern dürfen die vorgesehenen Testergebnisse nicht alleiniges Mittel zur Diagnose sein. Der benützte Testkit stellt außerdem Infektionsmüll (Sondermüll) dar und darf nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden. Und: § 35 Abs. 1 der Verordnung besagt nur, daß ein Test durchgeführt werden muß, nicht aber, daß ein negativer Test Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht ist.
Sie können der Schulleitung oder dem verantwortlichen Lehrer dieses Schreiben vorlegen (Sie müssen entsprechende Daten natürlich noch ergänzen). Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind, die die Verordnung und/oder die Gebrauchsanweisung des Test-Kits vorgibt, erscheint nach derzeitigerm Stand eine Verweigerung des Tests zulässig und wäre die Schule verpflichtet, Ihr Kind am Unterricht teilnehmen zu lassen.
Dort, wo ohnehin nur Unterricht in der Abfolge 2 Tage Präsenzunterricht, 2 Tage ortsungebundener d.h. Heimunterricht stattfindet, stellt sich ohnehin die Frage, ob sich die Testvornahme für die wenigen Tage des Präsenzunterrichts überhaupt rechtfertigen läßt – sofern es organisatorisch für Sie in Frage kommt, Ihr Kind weiterhin zuhause zu behalten.
MS (Stand: 06.02.2021)