Formularmäßige ärztliche Aufklärung genügt nicht – bei Operationen.

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Der OGH hat sich in der Entscheidung 9Ob80/21m zur Tragweite ärztlicher Aufklärung geäußert. Im Anlaßfall geht es um eine Aufklärung über eine bevorstehende Operation, aber die Entscheidung sollte unverändert auf die brisante Frage ordnungsgemäßer Aufklärung vor der risikoreichen Covid-19-„Impfung“ anzuwenden sein.

Wir zitieren: „Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird (RS0118355). Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten wird mitbestimmt von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität (s RS0026473RS0026499).“

Und weiter: „Nach der Rechtsprechung reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (RS0026313). Der Patient soll selbst die Abwägung vornehmen können, ob er trotz eines statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen den Eingriff vornehmen lassen will oder nicht (vgl RS0026313 [T10]). Der Arzt muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (RS0026529 [T14, T16]). Der Umfang der Aufklärung muss daher aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden (RS0026763).“

„Es trifft zwar zu, dass zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht eine bloß formularmäßige Aufklärung nicht genügt, sondern vielmehr das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden kann (RS0102906).“ 

Für die höchst risikoreiche „Covid-19-Impfung“ (tatsächlich: ein experimentelles Gentherapeutikum) sollen nur ein paar Kreuze auf einem Aufklärungsbogen genügen?

Stand: 4. April 2022
MS