Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin wurde im Herbst 2021 vom AMS angewiesen, beim „Billa Jobday“ (Deppen-Leerzeichen im Original) vorstellig zu werden. Die Arbeitnehmerin erschien völlig arglos pünktlich zum Termin, wurde aber nicht eingelassen. Der potentielle Arbeitgeber Billa verlangte nämlich etwas, was nicht einmal die damals geltende Covidl-Verordnung für Arbeitsplätze vorschrieb: einen negativen „Corona“-Test. Billa warf die Bewerberin hinaus und das AMS strich ihre Bezüge.
Wir brachten die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der zutreffenden Begründung, daß laut Verordnung damals weder Billa noch AMS einen Test verlangen durften. In Zeiten aber, wo Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten nicht mehr rechtlich richtig, sondern nur mehr originell sein müssen, brachte das BVwG folgende Begründung zusammen: Der „Billa Jobday“ falle gar nicht unter die Bestimmungen zum Arbeitsplatz (§ 9 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung), vielmehr handle es sich dabei – bitte festhalten – um eine Zusammenkunft nach § 12, und dort sei sehr wohl ein Test notwendig gewesen.
Frage an Radio Eriwan: War jetzt ein Einkauf beim Billa, wenn zufällig mehr als 20 Personen anwesend sind, auch eine „Zusammenkunft“? Antwort: Im Prinzip ja, es kommt nur darauf an, ob man mit dieser Argumentation wieder einmal eine staatliche Stelle aus dem Schlamassel ziehen kann. Besonders dann, wenn der unterwürfige Musterschüler Billa involviert ist.
Der Gang vor den Verwaltungsgerichtshof wurde natürlich vorsorglich abgeschnitten – ordentliche Revision nicht zulässig.
Was also können wir vom Bundesverwaltungsgericht in Sachen Covid-Willkür erwarten? Nebbich gar nichts.
Hier die anonymisierte Entscheidung in ihrer vollen Pracht und Herrlichkeit.
MS
Stand: 11.07.2022