Die Vorgeschichte in Kürze: Staatsbürger weigert sich, das berühmte Maskerl zu tragen (für Vergessliche: damals herrschte der modische, pardon: mörderische Covidl). Folgt ein Strafverfahren wegen § 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) – man könnte ja vielleicht, wenn man eventuell infektiös wäre, möglicherweise jemanden mit der Edelgrippe vom Stamme der Hl. Corona anstecken.
Erstgericht verhängt Geldstrafe von stolzen € 9.000,- (neuntausend!). Staatsanwaltschaft Graz beruft gegen das zu lasche Urteil und fordert unbedingte Geldstrafe plus bedingte Freiheitsstrafe.
Früher mußte es für solche Strafen etwas ernsthaft Bedrohliches sein (Stichwort: AIDS), heute sieht die Staatsanwaltschaft die Welt wegen fürchterlicher Folgen wie drei Tage Kopfweh und eine Woche Krankenstand die Welt bedroht. Aber um den Schnupfen geht’s ihr eigentlich nicht. Es geht um die üble Gesinnung des Angeklagten, der ja außerdem – Hört, hört! – den Hl. Covidl leugnet und sich gegen die Dogmatik unserer Ersatzreligion versündigt. Diese brandgefährliche politische Einstellung muß kuriert werden! Lassen Sie die Begründung auf sich wirken:
„Allerdings hat der Angeklagte das inkriminierte Verhalten bis zuletzt nicht nur entschieden in Abrede gestellt, sondern leugnet strikt und kategorisch die Existenz und Gefahren der COVID-19-Pandemie an sich, lehnt staatliche (Präventions-)Maßnahmen dagegen vehement ab und ist zudem auch – wie vom Gericht festgestellt – als Rechtsanwalt auf Corona spezialisiert und Meinungsführer der [Partei…]. Aufgrund dieser Aspekte und um beim Angeklagten eine nachhaltige Einstellungsänderung zu bewirken und um der bei ihm offenkundig bestehenden Tendenz zur Verfestigung seiner wertwidrigen Einstellung keinen Vorschub zu leisten, besteht beim beruflich und politisch (weiterhin) im potenziell tatbereiten Segment der „Corona-Leugner“ tätigen Angeklagten die Notwendigkeit, zur Erzielung einer legalbewährenden Wirkung anstatt der (wirtschaftlich) verkraftbaren Geldstrafe eine die Warn- und Abschreckungsfunktion der Strafe besser gewährleistende Strafenkombination in Form der unmittelbaren Spürbarkeit eines Teiles der Sanktion (Geldstrafe) und der Aussetzung des Vollzuges des übrigen Strafteils (bedingte Freiheitsstrafe) zu verhängen.
(…)
Erste Staatsanwältin Mag.a R******* W******“
Jetzt hat er’s aber! Sage keiner, der Rechtsstaat würde sich demontieren, wo er doch solche Entschlossenheit demonstriert!
Stand: Dez. 2022
MS