Der OGH würdigt den Kretinismus.

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Wir zitieren aus dem Österreichischen Anwaltsblatt (seit kurzem alternierend als „Anwältinnenblatt“ publiziert, was wohl begrifflich den männlichen Teil der hiesigen Anwaltschaft ausschließen soll), Ausgabe 10/2023:

§§ 28, 30 DSt; § 212 Z 2 StPO; § 9 Abs 1 RAO; Art 10 EMRK
Grenze zwischen satirischer Kritik und beleidigender Schreibweise
Ein Einstellungsbeschluss darf vom Disziplinarrat nur gefasst werden, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts iSd § 28 Abs 2 DSt vorliegt.
OGH 13. 6. 2023, 24 Ds 18/22i

Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. 7. 2022 fasste der Disziplinarrat hinsichtlich zweier E-Mails des Disziplinarbeschuldigten an zwei allgemeine E-Mail-Adressen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, somit mit an einen unbestimmten Personenkreis gerichteten Schreiben, in denen er die Frage gestellt hat, ob die Verlautbarung der Covid-19-Basismaßnahmenverordnung „als Eingeständnis für den in ihrem Ministerium endemischen Kretinismus“ zu verstehen sei, einen Einstellungsbeschluss, wobei er dabei im Wesentlichen die Ansicht vertrat, dass sich der Disziplinarbeschuldigte mit der Wortwahl nicht einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, sondern lediglich – in Anlehnung an eine Begriffsverwendung durch Karl Kraus – satirisch Kritik geübt und von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht habe.
Der OGH gab der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts Folge, hob den Beschluss des Disziplinarrats auf und erkannte in der Sache selbst, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Vorweg ist festzuhalten, dass ein Einstellungsbeschluss wie im gegenständlichen Fall vom Disziplinarrat nur gefasst werden darf, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts iSd § 28 Abs 2 DSt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0056969, RS0057005).
Vorliegend macht die Beschwerde ausreichend deutlich, dass objektiv betrachtet durchaus Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, der Disziplinarbeschuldigte habe sich einer unsachlichen und beleidigenden Ausdrucksweise bedient (vgl RIS-Justiz RS0055208; RS0075702) und damit ein Disziplinarvergehen begangen (§ 1 Abs 1 DSt), zumal dieser gar nicht bestreitet, die inkriminierten Äußerungen getätigt zu haben.
Somit ist die Möglichkeit eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens nicht auszuschließen und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten ist in einer mündlichen Disziplinarverhandlung zu entscheiden (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 28 DSt Rz 10), weshalb sich der bekämpfte Einstellungsbeschluss als verfehlt erweist. In der mündlichen Disziplinarverhandlung wird auch zu klären sein, ob und inwieweit der Disziplinarbeschuldigte im Zuge eines konkreten Mandats gehandelt hat und er sich neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung auch auf die Bestimmung des § 9 RAO berufen durfte.

Und dies, obwohl der Fasching erst am 11.11. beginnt. Oder ist der vorherige noch nicht vorbei? Jedenfalls erlebt das betroffene verhaltensauffällige Ministerium durch diese nun veröffentlichte Entscheidung (wieder) einmal, was der Streisand-Effekt ist.

6. Oktober 2023
MS