Das Forstgesetz 1975 (ein Bundesgesetz) gestattet grundsätzlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken, d.h. das Betreten des Waldes und den Aufenthalt. Die wichtigsten Ausnahmen sind aber:
– Flächen, auf denen das Betreten behördlich verboten wurde (etwa in einem Bannwald, bei Waldbrandgefahr etc.);
– forstbetriebliche Einrichtungen (Gebäude, Forstgärten, Lagerplätze usw.);
– Wiederbewaldungsflächen mit Bewuchs unter 3m Höhe, sowie
– Jagdgebiete, in denen Ausnahmen nach entsprechenden Landesgesetzen bestehen (etwa nach dem Kärntner Jagdgesetz).
Das gesetzlich gestattete „Betreten des Waldes zu Erholungszwecken“ umfaßt jedenfalls nicht:
– das Zelten
– das Befahren
– das Reiten im Wald, auf Waldwegen und Forststraßen.
Damit ist deutlich gesagt, daß das Mountainbiken auf Waldwegen ohne Zustimmung des Eigentümers unzulässig ist. Dies gilt erst recht für Fahrten „querfeldein“, d.h. abseits der Forststraßen und Waldwege, so etwa auch auf Wanderwegen und -steigen. Ist das Mountainbiken auf einem Weg nicht ausdrücklich erlaubt, dann scheidet auch die Wegehalterhaftung aus – d.h. wer ein Radfahrverbot auf einem Waldweg ignoriert und wegen eines Hindernisses zu Sturz kommt, kann dafür niemanden verantwortlich machen außer sich selbst.
Auch das Skifahren im Wald ist nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.
Das Klettern ist vom Betreten zu Erholungszwecken umfaßt. Der Grundeigentümer ist jedoch nicht verpflichtet, Klettersteige zu sichern. Wenn außerdem unbefugte Dritte die Sicherung eines Klettersteiges vornehmen und der Eigentümer dagegen bloß nicht einschreitet, bedeutet das nicht, daß er dies dulden oder gar Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, um Kletterer vor den durch Dritte geschaffenen Gefahren zu warnen, auch muß er diese Gefahren nicht laufend beseitigen.
[Stand: Juli 2015]