Das für GmbH erforderliche Stammkapital war häufig als Hürde für Firmengründer angesehen worden, weshalb im Jahr 2014 die „kleine GmbH“ eingeführt wurde: ihr Stammkapital betrug nicht mehr € 35.000,- sondern € 10.000,- (wovon jeweils die Hälfte in bar einzubezahlen ist/war).
Das Konzept war nicht ganz durchdacht, da diese Reduktion vom Gesetzgeber nicht nur für neu zu gründende, sondern generell für alle GmbH galt; der Effekt war, daß zahlreiche bereits bestehende GmbH ihr Stammkapital herabsetzten, womit sich aber die Staatseinnahmen aus Körperschaftssteuer verringerten. Die Konsequenz war, daß die „kleine GmbH“ – völlig überraschend und faktisch vom einen Tag auf den andren – per 1.03.2014 abgeschafft und durch die sogenannte „gründungsprivilegierte GmbH“ ersetzt wurde. Beide Formen der GmbH können als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden.
Die Unterschiede:
„gewöhnliche“ GmbH: Stammkapital mindestens € 35.000,- – hievon mindestens die Hälfte (€ 17.500,-) in bar (sind Sacheinlagen vorgesehen, kann die Bareinlage geringer sein, ist dann aber zur Gänze einzuzahlen).
gründungsprivilegierte GmbH: Stammkapital mindestens € 10.000,- – hievon mindestens die Hälfte (€ 5.000,-) in bar; Sacheinlagen sind nicht zulässig. Ein Hinweis auf die Gründungsprivilegierung im Firmennamen ist nicht erforderlich. Die Gründungsprivilegierung endet zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt muß eine Erhöhung des Stammkapitals stattfinden.
Für eine spätere Erhöhung des Stammkapitals auf € 35.000,- und mehr ist keine Eintragungsgebühr an das Firmenbuch zu bezahlen.