Gerät man in die Lage, körperlich und vor allem geistig nicht mehr selbst über seine medizinische Versorgung entscheiden zu können, kann sich die Frage stellen, wie weit die ärztliche Behandlung gehen darf – dies reicht bis zur Frage, inwieweit und wie lange in schweren Fällen lebenserhaltende Maßnahmen gesetzt werden dürfen.
Die Gründe für eine solche (auch nur zeitweise) Unfähigkeit, hierüber im Fall des Falles selbst zu bestimmen, reichen von Unfallsfolgen bis hin zu einer altersbedingten Behinderung. Für solche Fälle kann eine Patientenverfügung errichtet werden, die entweder als eine beachtliche oder eine verbindliche Verfügung formuliert werden kann. Damit soll das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen gewahrt bleiben.
Die beachtliche Patientenverfügung stellt eine Orientierungshilfe für die behandelnden Ärzte dar, anhand derer sie immer noch nach eigenem Ermessen handeln können. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen muß befolgt werden.
Die Patientenverfügung kann bei Ihrem Anwalt errichtet werden und wird im Patientenverfügungsregister eingetragen, sodaß sie im Notfall von den Ärzten und Spitälern österreichweit abgerufen werden kann.