Der OGH hat sich (Entscheidung zu 8 Ob 59/15g vom 26.02.2016) mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Unzumutbarkeit des Lichtentzugs bei Häusern im Wohnungseigentum nach dem Verhältnis der beschatteten Grundfläche zu beurteilen ist – nach dem Verhältnis zur Gesamtliegenschaft oder zum einzelnen Wohnungseigentumsobjekt des betroffenen Miteigentümers.
Einerseits gilt der Rechtssatz, daß die Beeinträchtigung einer relativ geringfügigen Fläche (ungeachtet ihrer Dauer) nicht unzumutbar sein wird; dies bezieht sich aber immer auf die vom jeweiligen Kläger tatsächlich genutzte Grundfläche. Würde man es zur Gesamtfläche in Relation setzen, würden Wohnungseigentümer einer größeren Anlage wegen ihres geringen Grundanteils regelmäßig von einem Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB ausgeschlossen.
Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern das nicht im Widerspruch mit den Übrigen geschieht. Das gilt dann, wenn es allgemeine Hausteile (hier: der strittige Hausgarten) betrifft, die laut Grundbuch kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist.
Stichworte: Nachbarrecht, negative Immissionen, unzumutbare, wesentliche Beeinträchtigung, Lichtimmissionen, Beschattung, Wohnungseigentum, Verhältnis der beschatteten Grundfläche zur Gesamtliegenschaft bzw. zum Wohnungseigentumsobjekt oder Zubehörflächen, § 364 ABGB