Jener Elternteil, dem die alleinige Obsorge zukommt, hat das Recht, dem anderen Elternteil Auslandsreisen mit dem Kind zu untersagen. Der (nicht obsorgeberechtigte) Elternteil, der das Kind im Rahmen des Kontaktrechts gerade betreut, hat bezüglich des Kindes nur das Recht auf Alltagsentscheidungen – das gilt auch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 189 ABGB). Auslandsreisen gehören nicht zu diesen Alltagsentscheidungen. Der Obsorgeberechtigte hat daher im Sinne der Aufenthaltsbestimmung das Recht, die Ausfolgung des Personalausweises oder des Reisepasses des Kindes zu verweigern; zwar muß auch das Kindeswohl berücksichtigt werden, grundsätzlich ist diese Einschränkung des Kontaktrechtes aber zulässig (so der OGH in 8 Ob 146/15a vom 29.03.2016).
Diese strikte Rechtsauslegung (und damit auch eine gewisse Einschränkung des Kontaktrechtes) erscheint gerade im grenznahen Bereich überzogen, wo Tagesausflüge ins benachbarte Ausland nichts ungewöhnliches sind – man denke z.B. an die zahlreichen grenznahen Ausflugsziele in Slowenien und Italien, die binnen Kurzem von Kärnten aus erreichbar sind und für Ausflüge im Rahmen des Besuchrechtes naheliegend wären. Problematisch ist natürlich, daß die Ausfolgung von Personalausweis/Paß nicht mit einer Bedingung oder Beschränkung auf das grenznahe Ausland erfolgen kann.
Bei beiderseitiger (gemeinsamer) Obsorge muß natürlich eine einvernehmliche Lösung hergestellt werden.