Grundstückskauf – Vorsicht bei der Flächenwidmung.

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Beim Grundstückskauf sollte in jedem Falle der aktuelle Stand der Flächenwidmung berücksichtigt bzw. überprüft werden. Zwar finden Sie auch in einem Grundbuchsauszug Informationen zur Widmung der einzelnen Grundstücke einer Liegenschaft, allerdings können diese Angaben bereits Jahrzehnte alt sein; damit ist nicht gewährleistet, daß diese Angaben auch dem aktuellen Stand der Dinge entsprechen: wenn sich nämlich die Widmung eines Grundstückes ändert, wird diese Änderung nicht automatisch vom Grundbuch übernommen.

Der Immobilienmakler haftet bei einer fehlerhaften Widmungsinformation nur dann, wenn eine bestimmte Widmung Vertragsgegenstand war und im Vertrauen auf diese Widmung (die tatsächlich aber anders lautete) ein Schaden eingetreten ist; so der OGH in 9 Ob 84/15s vom 25.02.2016. Regelmäßig ist es aber so, daß der Verkäufer im Kaufvertrag ohnehin die Haftung für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Größe (Fläche) oder Widmung ausschließt, sodaß hier in den meisten Fällen ein Schadenersatz grundsätzlich ausscheidet.

Es empfiehlt sich daher beim Grundstückskauf jedenfalls, sich selbst bei zuverlässiger Quelle über den Widmungsstand zu informieren – etwa durch Nachfrage oder Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan bei der jeweiligen Gemeinde oder durch Abfrage bei den offiziellen Online-Portalen (z.B. Kärnten-Atlas via gis.ktn.gv.at).

Ähnliches gilt für allfällige Dienstbarkeiten (Servituten) zugunsten oder zulasten eines oder mehrerer Grundstücke (sehr oft sind Wege- oder Zufahrtsrechte strittig), auch hier empfiehlt es sich, Nachforschungen anzustellen.

Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.