Das Recht am eigenen Bild – in Österreich ist dieses Persönlichkeitsrecht interessanterweise im Urheberrechtsgesetz (§ 78) geregelt – spielt gerade durch die Verfügbarkeit von Bildern im Internet eine wichtige Rolle. Der OGH hat nun festgehalten (6 Ob 14/16a), daß Photos, die auf Facebook gestellt werden, ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht verbreitet werden dürfen. „Verbreiten“ bedeutet dabei ebenso ein Abdruck in einer Zeitung wie auch die Einbindung eines Bildnisses in eine Webseite.
Der Schutz nach § 78 UrhG muß insbesondere dann gelten, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Dies gilt vor allem, wenn man durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, wenn dadurch jemandes Privatleben in die Öffentlichkeit gezerrt wird, oder – was bei reißerischer Berichterstattung zu beobachten ist – jemandes Bildnis auf eine Weise ausgestellt wird, die zu falschen Schlußfolgerungen führen kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Geschützt ist daher nicht in erster Linie das Bild an sich, sondern die rechtlichen Interessen der abgebildeten Personen.
Ein rechtlicher Konflikt kann sich nun zwischen diesen persönlichen Interessen und einem „Informationsinteresse der Allgemeinheit“ bzw. dem Recht auf freie Meinungsäußerung ergeben. Ist eine Person nämlich ins Licht der Öffentlichkeit geraten (etwa durch eine Straftat), so hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, da ja ein öffentliches Informationsinteresse vorliegen könnte. Dabei wiederum ist die Art, in der ein Bild verbreitet wird, zu berücksichtigen. Spekulative und reißerisch aufbereitete Inhalte werden daher regelmäßig kein Recht zur Verbreitung eines Bildes geben, eine sachliche Berichterstattung im öffentlichen Interesse hingegen schon.
Daß jemand Photos seiner Person etwa auf facebook (relativ) öffentlich zur Schau stellt, bedeutet noch keine allgemeine Einwilligung zur Verbreitung dieses Bilder („Zweckübertragungstheorie“). Mit Einstellen von Photos in Internetseiten oder „soziale Netzwerke“ ist in der Regel nur die Genehmigung verbunden, diese Bilder dort abzurufen (eine vom Betroffenen „gewünschte Öffentlichkeit“), nicht aber, sie in jedwedem Medium weiter zu verbreiten, erst recht nicht über Massenmedien, oder die Photos gar zu bearbeiten (um nicht zu sagen: zu manipulieren). Private Angaben, die man in den „sozialen Netzwerken“ macht, stellen auch grundsätzlich noch keine Einwilligung zu Medienberichten dar. Die (meist in den AGB der Netzwerke versteckten) Nutzungsbedigungen und -bewilligungen können sich nach herrschender Meinung nur auf die Zurschaustellung der Bilder in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen o.ä. erstrecken, aber nicht auf kommerzielle Nutzung durch Dritte. Selbst eine erteilte Einwilligung kann noch dort ihre Grenzen haben, wo die verwendeten Bilder in einem anderen, nicht erwünschten Kontext erscheinen (im Anlaßfall wurden den widerrechtlich verwendeten Bildern völlig zusammenhanglose Nacktphotos beigestellt und damit ein nicht gegebener Zusammenhang hergestellt).
Wer in seinem Recht auf das eigene Bild verletzt ist, sollte daher so schnell wie möglich seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen.
Mag. Michael Seeber