Für Fachfragen, vor allem in Privatrechtsangelegenheiten, bestellt jedes Gericht Sachverständige, um auf Grundlage eines Sachverständigengutachten das Urteil fällen zu können.
Verliert eine Partei aufgrund eines unrichtigen Gutachtens, haftet der Sachverständige für den Schaden (wofür schließlich in der Regel dessen Berufshaftpflichtversicherung herangezogen wird), urteilte der OGH (1 Ob 17/16f).
Im Anlaßfall hatte ein vom Gericht bestellter beeideter Gutachter Planungsleistungen zu beurteilen und zog hiefür einen unvollständigen elektronischen Plan im falschen Format heran; dies hätte dem Gutachter aber auffallen müssen. Als das fehlerhafte Gutachten vor Gericht erörtert wurde, versuchte die (nunmehrige) Klägerin sogar, diese Fehler aufzuzeigen und legte außerdem ein (inhaltlich richtiges) Privatgutachten vor – das aber wurde vom Erstgericht und in weiterer Folge auch vom Berufungsgericht ignoriert. Erst in einem weiteren Verfahren, in dem aus diesem Prozeßverlust ein Schadenersatz vom Gutachter verlangt wurde, wurde dies thematisiert und die Mängel des Gutachtens anerkannt. Ein Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Schadens (d.h. des verlorenen ersten Prozesses) wurde vom OGH zutreffend verneint.