Grenzüberschreitende Erbfälle in der EU neu geregelt.

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Seit 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft, welche grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU regelt. Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.

Die Europäische Erbrechtsverordnung verdrängt die in Österreich bisher geltenden §§ 28 ff IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht). Nunmehr ist derjenige Staat international zuständig und es gelangt das Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung, in welchem der Erblasser seinen sogenannten letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte – es kommt also nicht mehr darauf an, welche Staatsbürgerschaft der Erblasser besaß.

Zwar definiert die Erbrechtsverordnung nicht, unter welchen Voraussetzungen ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, jedoch geht aus den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung hervor, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den letzten Jahren vor seinem Tod vorgenommen werden soll. Der danach festgestellte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat aufweisen. Als zentrales Kriterium ist vor allem der Lebensmittelpunkt des Erblassers heranzuziehen, wobei dieser dann anzunehmen ist, wenn sich an einem bestimmten Ort der Schwerpunkt des familiären oder beruflichen Lebens befindet.

Es besteht jedoch nach der Europäischen Erbrechtsverordnung für den Erblasser auch die Möglichkeit, die Erbfolge mittels Rechtswahl dem Recht jenes Staates zu unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl angehört hat, d.h. im Testament kann bestimmt werden, welches nationale Recht auf den Erbfall angewendet werden soll.

Achtung: Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt nicht die steuerlichen Folgen eines Erbfalles, also ob eine Erbschaftssteuer anfällt oder nicht. Erbschaften sind in manchen EU-Ländern steuerpflichtig, so fällt etwa in Deutschland Erbschaftssteuer an.
Die Steuerpflicht knüpft in diesem Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erben an. Auch wenn ein Erbfall beispielsweise an sich nach österreichischem Recht abgehandelt wird (wo Erbschaften derzeit nicht steuerpflichtig sind), kann Erbschaftssteuer für einen Erben dann anfallen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa aufgrund von Studium oder Beruf) in der Republik Deutschland hat, denn dieser Staat hebt im Erbfalle eine solche Steuer ein.

Mag. Omatova/Mag. Seeber