Seit längerem ist es gesetzlich geregelt, daß auch Schattenwurf als Immission, d.h. Einwirkung anzusehen ist. Der damit verbundene Lichtentzug – etwa durch eine hochgewachsene Hecke des Nachbarn – wird als negative Immission bezeichnet. Wer sich durch solche Einwirkungen im Besitz (oder Mitbesitz) seines Grundstückes benachteiligt und beeinträchtigt sieht, kann mittels nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs. 3 ABGB dagegen vorgehen, so der OGH in 8 Ob 59/15g.
Bei solchen Immissionen muß aber stets auch die Frage der Ortsüblichkeit gestellt werden. Wer also neben einem dicht bewachsenen Waldgrundstück baut, kann natürlich nicht gegen den längst bestehenden, hohen Baumbewuchs vorgehen. Entscheidend ist dabei der Zustand zum Erwerbszeitpunkt, mit dem sich der Käufer eines Grundstückes abfinden muß. Anders ist aber der Fall, wenn sich nach dem Kauf z.B. erst im Laufe der Zeit aus einigen Baumsetzlingen ein Bewuchs mit 8 bis 14 Meter hohen Bäumen entwickelt, der entsprechend Schatten wirft.
Diese Rechte kann man auch dann wahrnehmen, wenn man Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ist (ähnlich wie in unserem Beitrag zur störenden Lichtimmission durch eine spiegelnde Solaranlage). Hier kann jeder Wohnungseigentümer alleine gegen die Beeinträchtigung vorgehen, und zwar auch gegen solche, die Allgemeinflächen (z.B. einen Hausgarten) betreffen.