Scheidung: Ersatz der Detektivkosten auch bei gleichteiligem Verschulden

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Wenn ein Ehegatte den anderen zur Feststellung von dessen Untreue beschatten läßt, so hat er nun selbst dann Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, wenn auch ihm eine Eheverfehlung vorzuwerfen ist, aufgrund deren die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird(!) – so der OGH in der Entscheidung 6 Ob 64/16d.

Die durch die Beschattung entstandenen Detektivkosten können entweder mittels Schadenersatzklage geltend gemacht oder im Scheidungsverfahren als sogenannte vorprozessuale Kosten verzeichnet werden. Selbst dann, wenn im Scheidungsurteil die Kostenaufhebung verfügt wird (d.h. jede Seite hat ihre Kosten selbst zu tragen), können die Detektivkosten immer noch mittels Schadenersatzklage geltend gemacht werden.

Daß ein Ehegatte, der selbst Eheverfehlungen gesetzt hat, nun auch noch Anspruch auf Detektivkosten hat, wird dem anderen Ehegatten wohl nicht ganz zu Unrecht wie eine Bestrafungsaktion erscheinen. Die zitierte OGH-Entscheidung fügt sich aber nahtlos in die bisherige Judikatur-Linie, nach der Detektivkosten selbst dann zu ersetzen sind, wenn der Ehepartner einen Detektiv nicht erst zur Aufdeckung einer Eheverfehlung beauftragt, sondern noch dann, wenn ihm die Eheverfehlung längst bekannt ist. Der Sinn dieser Rechtsansicht verschließt sich nicht nur dem Laien.