Wenn ein Fahrzeuglenker in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Person schwer verletzt wird, kann dieser Fahrzeuglenker grundsätzlich einerseits verwaltungsstrafrechtlich nach der Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit a) sowie andererseits strafgerichtlich (nach § 88 Abs. 3 und 4 Strafgesetzbuch, neue Fassung) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. grob fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verbietet Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPMRK) jedoch nicht nur eine Doppelbestrafung, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226). Wenn das Strafgericht nicht davon ausgeht, daß der Fahrzeuglenker die Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. grob fahrlässig aufgrund von Alkoholisierung begangen hat, dann hat diese Feststellung – auch ohne einen „formellen“ Freispruch – als Freispruch vom Aspekt der Alkoholisierung zu gelten. Dadurch entfaltet das rechtskräftige Urteil auch hinsichtlich der Alkoholisierung eine sogenannte Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren.