Bei Dienstbarkeitsangelegenheiten (Servitutssachen) muß immer die Frage gestellt werden, wer passivlegitmiert ist, d.h. wer im Falle einer Klage auch geklagt werden kann. Gibt es Streitigkeiten über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, d.h. begehrt man etwa die Feststellung eines Wegerechts über eine fremde Liegenschaft, so müssen immer sämtliche Miteigentümer geklagt werden, da vom begehrten Servitutsrecht alle Miteigentümer gleichermaßen betroffen sind; es kann nämlich kein Unterschied zwischen den einzelnen Miteigentümern gemacht werden, da sich ein Wegerecht nach dem betroffenen Grundstück richtet und nicht nach der Frage, ob es im Eigentum einer oder mehrerer Personen steht.
Wenn hingegen einer der Miteigentümer eigenmächtig einen Servitutsweg verlegt (oder blockiert), ohne die anderen Miteigentümer zu informieren (oder ohne deren Zustimmung zu haben), dann kann der Berechtigte nicht einfach alle Miteigentümer auf Wiederherstellung klagen, sondern nur diejenigen, die die Verlegung zu verantworten haben. Diese an sich klare Ansicht wurde nun vom OGH bestätigt (8 Ob 111/15d). Eine Servitutsklage (auf Unterlassung und Beseitigung einer Störung) gegen unbeteiligte Miteigentümer ist also in diesem Falle nicht zulässig, sondern nur gegen jene Miteigentümer, die die Störung mittelbar oder unmittelbar verursacht haben.