Bauträger im Konkurs: Gewährleistungsansprüche können abgetreten werden

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Durch § 16 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) wurde vor längerer Zeit eine Lücke geschlossen, die vor allem für Käufer einer Eigentumswohnung bis dahin ein untragbarer Zustand war: man läßt sich ein Einfamilienhaus von einem Bauträger (Generalunternehmer) errichten oder kauft beim Bauträger eine Wohnung – dabei beauftragt der Bauträger wiederum Subunternehmer mit der Ausführung. Treten nun infolge eines Baumangels Gewährleistungsansprüche auf, muß der Auftraggeber – der Bauherr oder Käufer – sich an den Generalunternehmer wenden, da er ja mit diesem (und nicht mit dem Subunternehmer, der den Mangel zu verantworten hätte) einen Vertrag abgeschlossen hat.

Hier eröffnen sich zwei Varianten: der Bauträger existiert noch und muß (egal, ob der Subunternehmer noch existiert oder nicht) für den Mangel geradestehen; oder der Bauträger existiert nicht mehr (in vielen Fällen wegen eines Konkurses), dann hatte der Bauherr/Käufer das Nachsehen – jedenfalls bisher: war der Bauträger in Insolvenz, gab es nämlich keine Durchgriffsmöglichkeit auf dessen (noch existenten) Subunternehmer.

§ 16 BTVG räumt dem Bauherrn (dem Erwerber) die Möglichkeit ein, die Abtretung jener Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verlangen, die dem Bauträger wegen mangelhafter Leistungen gegenüber Dritten (den Subunternehmern) zukommen; nämlich dann, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen bezüglich Mängel gegenüber dem Bauträger – etwa wegen Insolvenz – unmöglich oder erheblich erschwert ist.

Durch ein neues OGH-Judikat (2 Ob 187/15m vom 25. Mai 2016) wurden jetzt die Rahmenbedingungen hiefür näher festgelegt: Ein Anspruchsschreiben gegenüber dem Bauträger/Masseverwalter muß den Anspruchssteller (etwa den Bauherrn oder den/die Käufer einer Eigentumswohnung) konkret bezeichnen oder zumindest erkennbar machen; ferner muß der geltend gemachte Anspruch in Detail beschrieben werden. Der Bauträger (bzw. bei dessen Konkurs der Masseverwalter) muß nämlich klar ersehen können, welche Ansprüche auf welchen Käufer übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw. in der Konkursmasse befinden. Der Bauherr bzw. Käufer behält dabei alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger (bis zur Verständigung über den Anspruch) entstanden sind. Die Entscheidung konkretisiert damit die Bestimmungen des § 16 BTVG.