„Augen auf“ sagt sogar der OGH.

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Kurt Tucholsky schrieb sinngemäß: Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer ihm schadenersatzpflichtig sein könnte. Diese Ansicht Tucholskys ist noch viel älter als der schlechte Ruf der amerikanischen Justiz, die noch die gröbste Dummheit mit Schadenersatz belohnt (der zum Trocknen in die Mikrowelle gesteckte Hund ist ebenso zu bedauern wie sprichwörtlich). Zu einer Rechtssprechung, die die Dummheit belohnt, gehören aber immer zwei: einerseits die Justiz, andererseits jemand, der sich nicht geniert, in solchen Fällen überhaupt zu klagen. Daß es auch in Österreich manche Mitbürger gibt, die die Ursache für ein Mißgeschick überall sonst suchen, nur nicht bei sich selbst, zeigt der Anlaßfall zur OGH-Entscheidung 8 Ob 58/16m:
Eine Fußgängerin überquerte einen Parkplatz, stolperte dabei – trotz guter Sicht – über einen umgelegten Parkbügel und verletzte sich dabei. Sie warf nun dem Wegehalter vor, er habe nicht dafür gesorgt, daß die Parkplatznutzer die Sperrbügel nach dem Ausparken wieder aufrichten. (Zur partiellen Ehrenrettung: die Klägerin räumte immerhin ein 25%iges Mitverschulden ein.)
Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren jedoch ab, und der OGH bestätigte die Rechtsmeinung, daß es nämlich kein grobes Verschulden begründet, wenn Maßnahmen zum Wiederaufrichten der Parkbügel unterlassen werden. Daher entfällt hier auch die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB.

Die Moral von der Geschicht‘: Augen auf! Denn man kann nirgends erwarten, daß einem automatisch sämtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden – im bildlichen wie im wörtlichen Sinne.

MS