Bildnisschutz im Internet

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Wer ohne seine Einwilligung mittels Photo abgebildet wird (z.B. auf einer Webseite), kann mittels einstweiliger Verfügung nach § 382g EO dagegen vorgehen. Dabei muß der Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre lediglich bescheinigt werden.

Im Anlaßfall hatte der (nicht obsorgeberechtigte) Vater ein Photo seines minderjährigen Sohnes gemacht und an einen Bekannten weitergegeben. Der Bekannte veröffentlichte das Bild auf seiner Webseite. Dadurch konnte bereits ein unzulässiger, unmittelbar drohender zukünftiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Sohnes angenommen werden. Die obsorgeberechtigte Mutter hatte zur Verwendung des Lichtbildes keine Einwilligung erklärt (obwohl auch sie auf dem Photo zu sehen war, verfolgte sie nur die Rechte ihres Sohnes). Auf die Angelegenheit angesprochen distanzierte sich der Vater keineswegs von der Veröffentlichung des Photos und meinte, dazu sogar berechtigt zu sein. Damit war das gegen ihn gerichtete Unterlassungsbegehren gerechtfertigt. Anzumerken ist, daß das Photo in Zusammenhang mit Bildern mißhandelter Kinder veröffentlicht wurde, sodaß für den Außenstehenden der Eindruck entstehen konnte, daß ein Zusammenhang bestehen würde (der natürlich nicht gegeben war).

Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung und verpflichtete den Vater, die Veröffentlichung von Photos seines Sohnes künftig zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß das bereits veröffentlichte Photo wieder gelöscht werde. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt, der vom Vater angerufene OGH jedoch bestätigte die Entscheidung nur zum Teil (OGH 7Ob 81/16m): Das Unterlassungsbegehren wurde zwar bestätigt, nicht aber das Begehren auf Löschung des Photos, da der Vater keine Verfügungsberechtigung über die betreffende Internetseite habe. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß der Vater auf die selbe Weise, wie er das Photo durch seinen Bekannten veröffentlicht hatte (der Bekannte war nämlich zudem seine Vertrauensperson in mehreren Gerichtsverfahren), es auch hätte löschen lassen können.

Auch hier bestätigte sich, daß bei der Veröffentlichung von Photos immer Vorsicht geboten ist, wenn die Abgebildeten keine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben.

MS