Das Hausrecht beschreibt das Recht des Eigentümers oder Mieters, über seine Wohnung, sein Geschäftslokal etc. zu bestimmen, d.h. auch nach Gutdünken den Zutritt zu verweigern oder den Zutritt an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (wie etwa die Einhaltung einer Hausordnung). Bei Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit offenstehen, gibt es gewisse Einschränkungen: hier muß ein triftiger Grund gegeben sein, bestimmten Personen oder Gruppen den Zutritt zu verweigern.
In der Entscheidung zu 4 Ob 81/16i hat der OGH ausgesprochen, daß ein Unternehmer einem Konkurrenten Testkäufe und Beobachtungen in seinem Geschäftslokal nicht grundsätzlich verbieten kann („Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen“). Ein solches Verbot wäre nur dann zulässig, wenn Testkäufe oder Beobachtungen den normalen Geschäftsablauf stören:
„Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören.“ (OGH zu 4 Ob 29/93)
Im Anlaßfall untersagte ein Verkehrsbetrieb dem Geschäftsführer eines Konkurrenten, sein Busterminal zu betreten. Dort hatte der Geschäftsführer nämlich wiederholt Kunden und Fahrer befragt und Ticketkontrollen(!) unternommen. Die Untersagung erfolgte zu Recht, wie sämtliche Gerichtsinstanzen bestätigten, da dieses Verhalten des Konkurrenten den Geschäftsbetrieb stört. Auch wenn die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Konkurrenten an sich zulässig ist, darf sie nicht störend sein.
Eine ähnliche Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in 4 Ob 48/14h vertreten: „Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als Rauchersheriff aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.“
siehe auch 3 Ob 603/90: „Grundsätzlich kann ein Geschäftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Geschäft zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschließen.“
MS