Besitzstörung: Häufige Irrtümer.

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Die wahrscheinlich häufigste Form der Besitzstörung geschieht, wenn jemand ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz parkt. Oft handelt es sich um gekennzeichnete Flächen (Kundenparkplatz, private Parkplätze in Wohnanlagen) oder um Hauseinfahrten oder ähnliches. Wer eine solche Besitzstörung begeht und entdeckt wird,  erhält postwendend meist eine (anwaltliche) Mahnung wegen Besitzstörung.* Reagiert man auf das Mahnschreiben nicht, kann es zu einer Besitzstörungsklage kommen, die mit weiteren Kosten verbunden ist.
In den meisten Fällen wird eine Besitzstörung tatsächlich vorliegen, sodaß es sich oft erübrigt, diesen Tatbestand abzustreiten. Vielfach werden folgende Gründe vorgebracht, die aber am Umstand der Besitzstörung nichts ändern:
Unwissenheit: Der Tatbestand hat nichts damit zu tun, ob man die Besitzstörung bewußt oder unwissentlich tätigt.
Dauer: Die Dauer der Störungshandlung ist ebenso unwesentlich; es macht z.B. keinen Unterschied, ob man einen fremden Parkplatz für zehn Minuten oder einen ganzen Tag unberechtigt nutzt bzw. blockiert.
Halten und Parken: Die Dauer spielt, wie gesagt, keine Rolle, weshalb kein Unterschied zwischen Halten und Parken gemacht wird. Hier liegt eine Verwechslung mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, die aber bei Besitzstörungen nicht anwendbar ist.

Wer auf seinem Grund bzw. Mietgegenstand eine Besitzstörung bemerkt und dagegen vorgehen will, sollte entsprechende Beweise sichern, etwa durch Photos eines widerrechtlich abgestellten PKW. (Um sich durch solche Photos nicht selbst ins Unrecht zu setzen, sollte man beachten, daß man keine Unbeteiligten photographiert.)

Um nicht selbst eine Besitzstörung zu begehen, ist etwa bei der Wahl eines Parkplatzes Vorsicht geboten. Privatparkplätze sind oft nur unzureichend beschildert bzw. gekennzeichnet, sodaß sich ein zweiter Blick, ob das Parken auf einer vermeintlich freien Fläche gestattet ist, lohnen kann.

MS

*Die Besitzstörung wegen falsch abgestellter PKW ist sicherlich die häufigste Form, sie kann aber durchaus auch auf anderem Wege verwirklicht werden, etwa durch Blockieren eines Weges usw. usf.