Eine Entscheidung aus Deutschland befaßt sich mit der Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn der Verkäufer in einer Internet-Auktion durch ein zweites Benutzerkonto Gebote bei seinen eigenen Auktionen abgibt und damit den Preis hochtreibt.
Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer einen PKW auf einer Auktionsplattform (ebay) zum Startpreis von € 1,- eingestellt. Ein Interessent gab Gebote ab, die immer wieder von einem weiteren Interessenten gesteigert wurden – bei diesem weiteren Interessenten handelte es sich allerdings um den Verkäufer selbst, der ein zweites Benutzerkonto eröffnet hatte, um den Preis für den PKW hinaufzutreiben. Außer dem ersten (echten) Interessenten gab nur ein weiterer echter Interessent ein ernst gemeintes Gebot ab: € 1,50
Nach mehreren Gebotserhöhungen bekam der erste Interessent den Zuschlag für € 17.000,-
Als er die Manipulation erkannte, bekämpfte er den Kauf über € 17.000,-. Das Erstgericht entschied, daß ein rechtswirksamer Vertrag über diesen hohen Kaufpreis zustandegekommen war. Der BGH (Bundesgerichtshof) hingegen erkannte die preistreibenden Gebote des Verkäufers als unbeachtlich und entschied daß ein Verkauf über € 1,50 zustandegekommen war, da dieses das einzige echte Fremdgebot war.
Anmerkung: Diese Entscheidung nach deutschem Recht hat keine direkten Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage.
Deutlich erkennbar ist, daß der BGH hier mit seiner Entscheidung gegen die betrügerische Preissteigerung durch Eigengebote sanktionieren wollte, indem er den Verkäufer verpflichtete, den (wohl entsprechend wertvollen) PKW zum Schleuderpreis von € 1,50 zu verkaufen – dieses Urteil soll also unverkennbar Abschreckungswirkung haben.
Man hätte sich aber auch der Meinung des Erstgerichtes anschließen können, daß ein gültiger Vertrag zustande gekommen war, schließlich erklärte der Käufer durch seine Gebote ja unzweifelhaft den Willen, zum Preis von € 17.000,- kaufen zu wollen; ob er durch betrügerische Eigengebote des Verkäufers dazu gebracht wurde, hätte man als zweitrangig ansehen können. Allenfalls wäre es ja denkbar gewesen, das Geschäft anzufechten (in diesem Falle hätte der Käufer den PKW nicht bekommen) und den Verkäufer wegen betrügerischer Handlungen strafrechtlich zu verfolgen, was im Anlaßfall aber offenbar unterblieben ist.
Wer bei einer Internet-Auktion entdeckt, übervorteilt worden zu sein, sollte jedenfalls überlegen, seine rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Auch Verkäufe über Auktionsplattformen gelten als Fernabsatz, weshalb u.a. auch entsprechende Rücktrittsregelungen gelten.
MS