In der Entscheidung zur Zahl 5 Ob 129/16f wurde ausgesprochen, daß im Streit um das Kontaktrecht mit minderjährigen Kindern auch der Wille des betroffenen Kindes zu berücksichtigen ist. Zwar ist die Entscheidung hinsichtlich eines Besuchsrechtes eine Frage des Einzelfalls und damit keine Sache des Obersten Gerichtshofes (OGH), immerhin wurde aber die Meinung der Unterinstanzen durch den OGH bestätigt: bei Besuchsregelungen sind nicht a priori die Wünsche der Eltern, sondern die Orientierung am Kindeswohl ist ausschlaggebend (Rechtssatz 0087024). Im Konfliktfall treten daher die Interessen eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurück (Rechtssatz 0048068).
Im konkreten Fall weigerte sich ein mittlerweile 12jähriges Kind, Besuchstermine mit seinem Vater wahrzunehmen. Zuvor hatte es einen längeren Abbruch des Kontaktes mit dem Vater gegeben, wobei auch besuchsbegleitende Institutionen eingeschritten waren und sich um (erfolglos) Vermittlung bemüht hatten.
Auch wenn der jetzt 12-Jährige von seiner Mutter beeinflusst wurde, so hat er doch deutlich seinen Wunsch geäußert, seinen Vater nicht treffen zu wollen; das Erst- und das Rekursgericht hatten daher das vom Vater gewünschte 14-tägige unbegleitete Wochenendbesuchsrecht angesichts der zuvor gescheiterten begleiteten Besuchskontakte als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen. Der OGH sah darin kein unvertretbares Ergebnis.
Die OGH-Entscheidung im Wortlaut (Auszug): Die Situation ist durch den seit längerer Zeit anhaltenden Abbruch des Kontakts sowie die vehement ablehnende Haltung des im Juli 2004 geborenen Minderjährigen gegenüber seinem Vater gekennzeichnet. Versuche besuchsbegleitender Institutionen, einen begleiteten Kontakt zu ermöglichen, sind gescheitert. Nach der einvernehmlichen Regelung eines begleiteten, zweistündigen Besuchsrechts einmal im Monat fanden nur im Jänner und März 2013 zwei begleitete Kontakte statt. Bei den anderen Terminen weigerte sich der Minderjährige, aus dem Auto auszusteigen und das Besuchscafé zu betreten. Der jahrelange Konflikt der Eltern und die fehlende Kommunikationsbasis hat sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits negativ auf die Entwicklung des Minderjährigen ausgewirkt. Mag der nunmehr 12-Jährige auch von seiner Mutter beeinflusst worden sein, hat er doch ausgeprägt und zielgerichtet den Wunsch geäußert, seinen Vater nicht treffen zu wollen. Angesichts des Scheiterns begleiteter Besuchskontakte und der eindeutig ablehnenden Haltung des Minderjährigen ist es kein unvertretbares Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn die Vorinstanzen das vom Vater gewünschte 14-tägige unbegleitete Wochenendbesuchsrecht als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen haben.
angewandte Gesetze: § 186, § 187, § 138 ABGB
MS