Weidezaun und Wegehalter – die Mountainbiker kommen!

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Man kann nicht vorsichtig genug sein – so könnte der Leitsatz für Alm- und Waldeigentümer heißen, wenn es um den Umgang mit Mountainbikern geht.

Die Begehrlichkeiten der Hobbysportler sind eindeutig: der Wald solle nicht nur Wanderern zur Verfügung stehen, sondern generell auch den Radfahrern. Daß damit eine ganze Lawine von Problemen losgetreten wird, blendet man dabei aus: von der Verletzungsgefahr (und daraus entstehenden Haftungsfragen) bis hin zu Pflanzenschäden und zur Beunruhigung des Wildbestandes gibt es eine ganze Reihe von neu geschaffenen Schwierigkeiten. Daß mit den geforderten Rechten natürlich keinerlei Pflichten für die Mountainbiker verbunden sein sollen, versteht sich geradezu von selbst, und eine im Vorjahr (2015) gestartete Initiative ging in eben diese Richtung. (Das Pikante daran war und ist, daß ein maßgeblich beteiligter „gemeinnütziger“ Verein in Wirklichkeit Handlanger eines Reiseveranstalters für Mountainbike-Ausflüge ist. Wie so oft wurde die Gemeinnützigkeit nur vor gewöhnliche wirtschaftliche Interessen vorgeschützt.) Dagegen richtete sich eine Initiative des Österr. Forstvereins.

Was tun als Waldbesitzer? Es empfiehlt sich, bei jeder Gelegenheit das Befahren von Wald und Forststraßen zu untersagen und nicht ein einziges Mal auch nur stillschweigend zu dulden, damit nicht aus einer Duldung Rechtsfolgen erwachsen. Wenn z.B. ein Mountainbiker einen Waldweg mit Erlaubnis oder mit Duldung benützt und sich verletzt, könnte er mit Ansprüchen aus der Wegehalterhaftung durchdringen; befuhr er den Weg trotz eindeutigen Verbots, so hat er die Verletzungsfolgen selbst zu tragen. Warnhinweise in Form von Schildern und Tafeln sind nicht genug. Eindeutig hingegen sind Schranken, um auf Wald- und Forstwegen zu zeigen: Befahren verboten.

Anders liegt die Frage der Haftung dort, wo das Mountainbiken ausdrücklich gestattet ist. Dies besagt u.a. die einschlägige OGH-Entscheidung zu 5 Ob 130/16b. Der Wegehalter haftet u.a. dann. wenn er atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt oder diese nicht deutlich sichtbar macht; er muß also die gefahrlose Wegbenützung sicherstellen. Zwar ist ein elektrischer Weidezaun auf einer Forststraße (die zugleich offiziell für Mountainbiker freigegeben ist), keine atypische Gefahrenquelle, sie muß aber erkennbar sein. Ein einem früheren Fall war dies gegeben, wo ein gut sichtbares Weidegatter errichtet war, das sich noch dazu für Radfahrer oder Fußgeher automatisch öffnete.  Erkennbar ist ein Weidezaun aber dann nicht, wenn dieser – wie im Fall aus 5 Ob 130/16b – erst aus 17 m Entfernung zu sehen ist und noch dazu nur selten Weidebetrieb war. Zum Unfallszeitpunkt nämlich hielt sich kein Vieh auf der Weide auf, die sonst als Mountainbikestrecke benützt wird. Auch ein 120 m vor dem Weidezaun (einer Nylonschnur) aufgestelltes Warnschild half hier nichts. Die Gerichte erkannten eine Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. (Ähnlich lag der Fall im Sachverhalt zu 4 Ob 211/11z, wo ein nicht gekennzeichnetes Weideabsperrband über einen Forstweg gespannt war.) Der OGH sprach daher resümieren aus: „Es ist aufgrund der Gestaltung des Weidezauns, der seltenen Benutzung der Wiese zu Weidezwecken und der häufigen Frequentierung der Strecke durch Radfahrer keine unvertretbare rechtliche Beurteilung, wenn die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten nach § 1319a ABGB bejaht haben.“

 

 

 

Es bleibt also dabei: Vorsicht ist geboten.

 

MS, Stand Februar 2017