Mit 01.01.2017 sind die Bestimmungen der Erbrechtsnovelle in Kraft, mit der einige Bestimmungen des ABGB zum Erbrecht modernisiert werden. Wie in den Medien schon im Vorfeld kolportiert, führt die Novelle des Erbrechts und auch den Lebensgefährten als Erbberechtigten ein. Aber Vorsicht: Damit ist der Lebensgefährte noch lange nicht einem Ehepartner gleichgestellt!
Wie Statistiken zeigen, leben Herr und Frau Österreicher immer häufiger anstatt in einer Ehe in einer langjährigen Lebensgemeinschaft (warum nicht gleich heiraten?). Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber mit der Erbrechtsnovelle nun scheinbar Rechnung getragen. Scheinbar deshalb, da der Lebensgefährte damit noch lange nicht zum Kreis der nächsten Erben des Verstorbenen gehört. Die bisherige gesetzliche Regelung sah vor: Verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, d.h. in erster Linie Kinder, Ehegatten, und hilfsweise die nähere und entferntere Verwandtschaft. Nur im Falle dessen, dass kein Testament vorliegt und auch keine Angehörigen im Sinne des Gesetzes mehr vorhanden sind, erbt die Staatskasse (die sich in diesem Fall „Die Republik“ nennt); juristisch spricht man vom „Heimfallsrecht des Staates“.
Das „neue Erbrecht“ schiebt nun sozusagen den Lebensgefährten vor das Heimfallsrecht ein. Mit anderen Worten: Der Lebensgefährte kommt in der gesetzlichen Erbfolge nur dann zum Zug, wenn niemand mehr aus dem Kreise der gesetzlichen Erben (Verwandtschaft) vorhanden ist. Und auch dann ist noch immer die Voraussetzung zu erfüllen, dass die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre angedauert hat.
Fazit: Wer möchte, dass (auch) der Lebensgefährte erben soll, kann sich nicht allein auf die Gesetzesbestimmungen des neuen Erbrechts verlassen, sondern sollte den Lebensgefährten nach Möglichkeit testamentarisch bedenken. Anwaltliche Beratung kann dabei vorteilhaft sein.
Das seit 2017 in Geltung befindliche Erbrecht zeigt gute Ansätze, die aber nicht völlig zufriedenstellend umgesetzt wurden. Rechtslehre und Judikatur sind also gefordert, die offenen Fragen, die durch das neue Recht entstehen, so gut wie möglich zu klären.