Die letzten Bescheide der Einheitswert-Hauptfeststellung 2016 treffen in diesen Wochen ein, und es den betroffenen Landwirten und Forstwirten unbedingt zu empfehlen, die zum Teil eklatanten Anhebungen der Einheitswerte zu überprüfen und rechtzeitig Einspruch zu erheben. Bei Forstbetrieben und Landwirtschaften mit größeren Waldflächen sind falsche, d.h. zu hohe Bewertungen sehr häufig. Siehe unseren letzten Artikel zum Thema.
Mitunter wurden Luftbilder zur Ermittlung von Wald-, Weide- und Ackerflächen herangezogen, was zur falschen Bewertung führen kann, wo Hanglagen nicht berücksichtigt oder nicht zugängliche Bereiche als genutzte Flächen mit einberechnet wurden. Fehlerhafte Bewertungen können aber auch auf falsche Angaben (Betriebsdaten) bei der vorausgegangenen Erhebung zurückgehen.
Weitere Gründe für falsche Bewertungen sind:
- Änderungen in den Beständen wurden nicht berücksichtigt (z.B. Jungwald nach Schlägerung – hier wäre der halbe Hektarsatz anzusetzen, oder es liegen seit der letzten Hauptfeststellung ältere Bestände vor),
- falsche Bonität wurde zugrundegelegt,
- die Bringungslage wurde nicht berücksichtigt,
- Nichtholzboden-Flächen (Forststraßen) wurden nicht berücksichtigt,
- Laubholz oder Kiefer wurde nicht eingerechnet (diese Holzarten verringern den Ertragswert),
- Schutzwald wurde nicht berücksichtigt.
Sollte es länger dauern, die nötigen Angaben für einen Einspruch zu beschaffen – etwa eine Schutzwald-Feststellung zu beantragen – kann die Einspruchsfrist auf Antrag verlängert werden. Rasches Handeln ist geboten, da der Feststellungsbescheid für die nächsten neun Jahre gilt.
Der Einheitswert-Bescheid ist ein Grundlagenbescheid und wirkt sich u.a. auf Grundsteuer, Einkommenssteuer, Kammerumlage, sowie auf Eintragungsgebühr und Grunderwerbssteuer im Verkaufs-, Übergabe oder Erbfall aus. Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, kann also gegen höhere Vorschreibungen, die auf Grundlage des Bescheides erlassen werden, keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erheben.
MS, Stand: Februar 2017