Vereinfachte GmbH-Gründung – bloß vordergründige Erleichterungen.

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Die Regierungsvorlage zum Deregulierungsgesetz 2017 sieht die Möglichkeit zur rein elektronischen Gründung einer GmbH vor – ohne einen Notariatsakt errichten zu müssen. Die notwendige Regelung soll mit dem § 9a GmbHG eingeführt werden, der ab Juli 2017 in Kraft treten soll. „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ heißt das modern und schneidig, und ist wieder einmal nichts als Fassade.
Genau betrachtet bringt diese neue Regelung nur für eine kleine Zahl an Unternehmern eine Erleichterung oder Verbesserung. Die reguläre GmbH-Gründung sieht einen GmbH-Vertrag (bzw. bei Ein-Personen-Unternehmen eine Gründungserklärung) vor, der als Notariatsakt errichtet wird; dem Firmenbuch gegenüber ist daneben wie üblich der Nachweis vorzulegen, daß das erforderliche Stammkapital (bzw. ein Teil davon) auf ein Firmenkonto einbezahlt wurde. Eine beglaubigte Musterzeichnung (Unterschriftenmuster des Geschäftsführers) entfällt.
Die Neuerung soll darin bestehen, daß der Notariatsakt entfällt und die Gründung im elektronischen Wege mittels Bürgerkarte oder Handysignatur (oder aber über das Unternehmensserviceportal USP) möglich ist. Dies aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
  • Es handelt sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft, in der Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind (d.h. als Gesellschafter kommen nur natürliche Personen in Frage),
  • der GmbH-Vertrag (=die Gründungserklärung) muß sich auf den standardisierten Inhalt beschränken.
Die vereinfachte Gründung ist also nicht zulässig bei GmbH mit mehreren Gesellschaftern oder solchen, wo der einzige Gesellschafter nicht zugleich auch Geschäftsführer ist.
Auch wenn eine solche Gründung auf dem „vereinfachten“ Weg erfolgt, so wird der ansonsten notwendige Notariatsakt in Wahrheit nur hinausgeschoben. Verändert sich nämlich der Stand der Gesellschafter, d.h. wird ein weiterer Gesellschafter aufgenommen, oder wird ein anderer Geschäftsführer bestellt, so muß hierüber erst recht wieder ein Notariatsakt errichtet werden.
Die Regierungsvorlage zur vereinfachten GmbH-Gründung wird an der österreichischen Unternehmenslandschaft nichts ändern oder verbessern. Der Vorteil der vereinfachten GmbH-Gründung, sich nämlich einen Weg zum Notar zu ersparen, bringt dem Unternehmer in Wahrheit nichts. Auch wird diese „Vereinfachung“ niemanden dazu animieren, unternehmerisch tätig zu werden, da er dies ja auch ohne GmbH bereits als Einzelunternehmer kann. Der Regelfall bei GmbH-Gründung ist nach wie vor der Zusammenschluß mehrerer Personen – die rein elektronische Gründung bringt für diese also keinerlei Vorteil. Auch erscheint das Zeitargument verfehlt, da es für einen Unternehmer keine Rolle spielen wird, ob die Gründung seiner GmbH fünf oder zehn Tage dauert – schließlich ist die Gesellschaftsgründung meist keine spontane Entscheidung, sondern erfolgt erst nach längerer Vorarbeit, nach der Einholung von Informationen usw.
Die Regierung wird einmal mehr plakativ behaupten wollen, etwas für die Unternehmer zu tun, und es wird sich auch diesmal als Augenauswischerei herausstellen. Denn abgesehen von der behaupteten Erleichterung bei der GmbH-Gründung wird es dem Unternehmer in Österreich alles andere als leicht gemacht – behördliche Auflagen und Kontrollen, und nicht zuletzt der ständig zunehmende Druck der Finanz machen das Unternehmerdasein nicht gerade zum Vergnügen. Erleichterungen in dieser Hinsicht interessieren die Politik aber nicht, da sie lieber Rahmenbedingungen für solche Großunternehmen schafft, die sich eine Rechtsabteilung leisten können. Der Einzelkämpfer als Wirtschaftstreibender und die Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sind die Stiefkinder der Politik.
Der Rechtsanwalt als erfahrener Vertragsverfasser wird weiterhin für die Errichtung von Gesellschaftsverträgen, die Durchführung von Gesellschaftsgründungen und für die Beratung von Unternehmern gefragt sein.

MS

Stand: Februar 2017