Die Ausgangssituation: Ein Taxiunternehmer bezahlte über Jahre die per Anonymverfügung vorgeschriebenen Verkehrsstrafen seiner Fahrer – die Verwaltungsstrafen betrafen meist geringfügige Delikte wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gegenüber der Behörde gab der Unternehmer nicht an, wer die Übertretungen im Einzelnen zu verantworten hatte. Er zog die Strafbeträge einfach vom Lohn der Fahrer ab; privatrechtlich mag dagegen nichts einzuwenden sein, nach außen hin ergab sich dadurch jedoch das Bild, der Unternehmer selbst habe zahlreiche Verkehrsdelikte begangen.
Nach einiger Zeit leitete die Gewerbebehörde das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ein, schließlich sei aufgrund der zahlreichen Verkehrsstrafen die Verlässlichkeit des Unternehmers nicht mehr gegeben. Abstrakt gesehen wäre gegen diesen Standpunkt auch nichts einzuwenden, da man als Taxiunternehmer mit zahlreichen Verkehrsstrafen für den Straßenverkehr und damit für das Gewerbe nicht zuverlässig erscheint. Auch wenn es nur geringfügige Übertretungen waren, so sind diese in der Masse doch ein deutlicher Hinweis auf mangelnde Eignung zum Taxiunternehmer.
Das Entziehungsverfahren war recht schnell beendet, da nur Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer zur geplanten Entziehung eingeholt wurden; beide Kammern gaben – ohne Überprüfung des Sachverhaltes – Stellungnahmen ab, daß gegen die Entziehung nichts einzuwenden sei. Der Taxiunternehmer selbst wurde nicht befragt, und so sah er sich plötzlich einem Bescheid entgegen, mit dem ihm die Konzession entzogen werden sollte.
Das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hatte schließlich Erfolg, da nachgewiesen werden konnte, daß die zahlreichen Verkehrsdelikte nicht dem Unternehmer, sondern seinen Fahrern zuzurechnen waren. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Taxiunternehmer daher recht und hob den Bescheid der Gewerbebehörde auf. Hätte die Behörde den Unternehmer schon im Entziehungverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert, hätte die Angelegenheit wesentlich früher – ohne ein Rechtsmittelverfahren führen zu müssen – beendet werden können.
MS