Wenn der Vermieter Schäden am Mietgegenstand nicht beseitigt, kann der Mieter durch die Mietzinsminderung Druck auf den Vermieter ausüben. Je nach dem, wie sehr der Mieter durch den Schaden beeinträchtigt ist, kann die Minderung vom einstelligen bis zum hohen zweistelligen Prozentsatz gehen. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Unternehmern und privaten Wohnungsmietern, entscheidend ist, wie gravierend und störend die Beeinträchtigung am Mietgegenstand (Wohnung, Geschäftslokal) ist. Der Anspruch auf Mietzinsminderung verfällt aber, wenn der Mieter die Verbesserung des Mietgegenstandes verhindert (z.B. Handwerker werden nicht eingelassen); bei einem einmalig übersehenen Reparaturtermin kann aber noch nicht von Verhinderung gesprochen werden.
Eine Mietzinsminderung von 30% wurde nun einem Arzt zugestanden, dessen Ordinationsbetrieb beeinträchtigt war durch Feuchtigkeit und Lärm, sowie großer Hitze in den Sommermonaten wegen defekter Jalousien (OGH in 6 Ob 195/16v).
Weitere Beispiele für Mietzinsminderung:
Schimmel durchschnittlich zwischen 10 und 30% je nach Intensität und Stelle (Bad, Küche, Kinderzimmer, Schlafzimmer), in Extremfällen bis zu 100%
Heizung 5 – 25 % je nach Dauer oder Art des Ausfalls von Heizung und Warmwasserbereitung
bis zu 25% bei Blei im Trinkwasser
Lärm 3 – max. 25% je nach Dauer und Intensität der Lärmbelästigung
50% bei fehlender Wasserversorgung
20% wenn kein Strom beim E-Herd-Anschluß
Diese und andere Fälle der Mietzinsminderung sind nicht in Form von Gesetzen festgelegt, sondern haben sich im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung herausgebildet. Die zulässige Höhe der Mietzinsminderung ist also stets eine Frage der jeweiligen Umstände.
Stand: April 2017
MS
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