Recht am eigenen Bild – zu § 78 UrhG

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In § 78 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist der Bildnisschutz, d.h. das Recht am eigenen Bild, geregelt. In der Entscheidung zu  6 Ob 2/17p hatte sich der OGH mit dieser Bestimmung auseinanderzusetzen.

In diesem Fall stützte sich der Kläger allerdings fälschlicherweise auf die Bestimmung des § 78 UrhG: er versuchte nämlich, sich gegen eine Abbildung einer Person zu wehren, die seinem Vater ähnelte; d.h. es lag kein Photo des Vaters selbst vor, sondern nur einer sehr ähnlichen anderen Person. § 78 UrhG ist aber nur dann anwendbar, wenn eine Person selbst (und nicht ein „Doppelgänger“) widerrechtlich abgebildet wird. Diese Tatsache hat der Kläger zu beweisen – im gegenständlichen Fall hatte er es aber nicht einmal behauptet. Eine zufällige Ähnlichkeit rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Klage auf Unterlassung der Abbildung. (Wie sich hier zeigt, ist es aber jedenfalls zulässig, wenn der Sohn die Rechte seines Vaters als dessen Rechtsnachfolger geltend macht.)

In den Fällen des Rechtes am eigenen Bild muß, so die bisherige Judikatur, zumindest erkennbar sein, wer abgebildet ist. Wenn dies nicht einmal der Fall ist, d.h. der Kläger nicht einmal eindeutig nachweisen kann, daß sein Bildnis abgebildet wurde, besteht auch kein Unterlassungsanspruch; es kann ja auch nicht überprüft werden, ob es sich beim Abgebildeten tatsächlich um den Kläger handelt. Nach einer früheren OGH-Entscheidung muß für eine Verletzung des Bildnisschutzes nicht nur der Abgebildete identifizierbar sein, es muß sich tatsächlich auch um eine Abbildung der betreffenden Person handeln (und nicht um eine bloß ähnliche Person). Die nunmehrige Entscheidung folgt dieser Linie.

Ob nicht vielleicht alternativ eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes (§ 16 ABGB) vorliegt, wurde in der Entscheidung  6 Ob 2/17p nicht behandelt. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Abbildung einer Person der Name eines anderen beigegeben wird (auch dies war hier nicht der Fall), oder wenn der Ruf einer bekannten Persönlichkeit durch Einsatz eines Imitatoren (ein Beispiel hiefür war ein Imitator von Ivan Rebroff in einem Müllermilch-Werbespot) ausgebeutet wird. Zwar liegen auch darin Rechtsverletzungen begründet, jedoch nicht nach dem Bildnisschutz des Urheberrechtsgesetzes.

 

Stand: März 2017
MS