Markenrecht in der Apotheke – Abmahnungen aus Deutschland.

adminInformationen

Markennamen haben gerade im millionenschweren Pharma-Geschäft großes wirtschaftliches Gewicht – man denke nur an das sprichwörtlich gewordene Medikament namens Aspirin. Aber auch weniger bekannte Präparate und Arzneien sind mit geschützten Namen bezeichnet, denen – zu Recht oder zu Unrecht – großer Geldwert zugemessen wird. Eine Apotheke in Kärnten wurde kürzlich mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert.

Die Apotheke bietet in ihrem Online-Shop das vom Hersteller Ratiopharm produzierte rezeptfreie Präparat „laxbene ratiopharm“ an; das Internet kennt kaum Beschränkungen, und so kann dieses Warenangebot auch von Kunden in Deutschland abgerufen werden. Dies rief die Münchner Patentanwalts-Kanzlei Stolmár und Partner auf den Plan, die die betreffende Apotheke sofort mittels Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme beträchtlicher Kosten aufforderte. Der Forderung wurde ein Streitwert („Gegenstandswert“) von € 20.000,- zugrundegelegt und auf dieser Basis die (natürlich nicht näher aufgeschlüsselten) Kosten berechnet.

Der Patentanwalt Wolfgang Zippelius berief sich auf eine von der Firma Recordati Pharma registrierte Marke namens „laxbene“. Durch den Vertrieb der Arznei „laxbene ratiopharm“ in Deutschland werde in die Markenrechte eingegriffen. Soweit die Behauptung.

Die geforderte Unterlassungerklärung hat es in sich: zunächst wird Rechnungslegung über sämtliche Verkäufe des Präparats und der dafür betriebenen Werbung beansprucht, dann wird die Verpflichtungserklärung verlangt, das Präparat nicht mehr in (bzw. nach) Deutschland zu verkaufen und allfällige Schäden zu ersetzen, und – bei weiteren Verstößen gegen das Markenrecht –  eine Vertragsstrafe von sage und schreibe € 20.000,-(!) gefordert. Daß die Apotheke diesen Forderungen nicht nachkam, ist klar.

Wie Patentanwalt Zippelius selbst einräumt, beruht die Verwendung des Markennamens „laxbene“ durch Firma Ratiopharm auf einer Vereinbarung zwischen Ratiopharm und dem Markeninhaber Recordati – d.h. die Markenbenützung erfolgt zu Recht. Die Behauptung jedoch, die hier betroffene Apotheke würde durch den Vertrieb des Ratiopharm-Präparates gegen das Markenrecht von Recordati verstoßen, wird nicht aufrecht zu erhalten sein, wie sowohl das deutsche Markengesetz als auch auch das österreichische Markenschutzgesetz eindeutig besagen.

Noch ist die Angelegenheit nicht abgeschlossen – wir berichten über den Fortgang der Angelegenheit.

 

Stand: 24.03.2017
MS