Rechtsschutzversicherungen werden abgeschlossen, um das Kostenrisiko im Falle einer notwendigen gerichtlichen Rechtsdurchsetzung abzufangen. Nicht selten lehnen die Rechtsschutzversicherungen aber die Kostendeckung ab, da etwa in den Versicherungsbedingungen bestimmte Rechtsbereiche ausgenommen sind. Dies sind z.B. Sachen des „gewerblichen Rechtsschutzes“ (d.h. Urheberrecht, Markenrecht usw.), von Rechtssachen aus dem Miteigentum, aber auch Verwaltungsstrafsachen – nämlich etwa dann, wenn die Rechtsschutzversicherung plötzlich eine Verwaltungsstrafe wegen Falschparkens zu einer Sache des (vom Vertrag nicht gedeckten) Abgabenrechtes(!) erklärt.
Grundlage des Rechtsschutzvertrages sind in der Regel die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011). Eine Überprüfung des Versicherungsvertrages (Polizze) kann sich lohnen; nicht immer ist nämlich die preislich günstigste Rechtsschutzversicherung (RSV) auch die von den Leistungen her beste, was ebenso für gewerbliche wie für private RSV gilt.
Erhält man dann, wenn man um Versicherungsdeckung für eine Rechtsangelegenheit anfragt, eine Absage, sollte man die Rechtmäßigkeit der Absage überprüfen. Wie der OGH in 7 Ob 127/16a bestätigt, darf die RSV bei Prüfung, ob Rechtsschutzdeckung vorliegt, im Voraus keine maßgeblichen Tatfragen oder ungelöste Rechtsfragen beurteilen, auch darf sie keine Beweiswürdigung vorwegnehmen. Die Prüfung von Erfolgsaussichten ist zwar zulässig, die Ablehnung der Rechtsschutzdeckung darf aber nur in eindeutigen Fällen erfolgen. Wenn aber der Ausgang des angestrebten Gerichtsverfahrens tatsächlich nicht absehbar ist, da z.B. die Gesetzeslage unklar ist, darf die Kostendeckung nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden.
Zu beachten ist, daß die RSV nicht Ihre freie Anwaltswahl beschränken darf. Lediglich beim Beratungsrechtsschutz (d.h. Inanspruchnahme reiner Rechtsberatung ohne weitere Rechtsvertretung) kann die RSV auf ihre Vertragsanwälte verweisen. Aber auch einem Rechtsanwalt, der nicht Vertragsanwalt Ihrer RSV ist, muß Ihre RSV für eine Rechtsberatung zumindest deren übliche Beratungspauschale bezahlen. Auch unsere Kanzlei erteilt erste Rechtsberatungen gerne im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes.
MS