Mietzinsminderung: Grenzen im Altbau.

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Um einen Vermieter zu Reparaturen, zu denen dieser verpflichtet wäre, zu drängen, oder um einen Ausgleich zu einer Verschlechterung des Wohnstandards zu schaffen, steht dem Mieter das Instrument der Mietzinsminderung zur Verfügung. Der Mieter kann einen bestimmten Anteil des Mietzinses solange einbehalten, bis der Vermieter Abhilfe schafft. Je nach Intensität der Beeinträchtigung, die der Mieter erleidet, kann die prozentuelle Minderung der Mietzinszahlung gerechtfertigt sein. Maßstab für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist der Zweck des Mietvertrags. Es gibt aber auch Fälle, in denen keine Mietzinsminderung zulässig ist.

In der Entscheidung 8 Ob 85/17h sprach der OGH aus, daß der Vermieter für solche Mängel nicht einstehen muß, die den Gebrauch der Wohnung nicht objektiv beeinträchtigen. Bei Mängeln, die der Mieter gar nicht bemerkt, die aber an sich gebrauchsbeeinträchtigend wären, kann eine Mietzinsminderung grundsätzlich gerechtfertigt sein; dabei kommt es dann aber darauf an, inwieweit es tatsächlich zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung gekommen wäre, hätte der Mieter die Mangelhaftigkeit gekannt oder hätte sie objektiv eine reale und unzumutbare Gefahr dargestellt.

Im gegenständlichen Fall ging es um veraltete Elektro-Installationen in einem Altbau – hier hätte man lediglich in den Naßräumen (Bad, WC) keine Elektrogeräte verwenden dürfen, etwa einen Fön. Da der Mieter aber in einem erkennbar alten Bestand gemietet hatte, gab dieser Mangel keine Berechtigung zur Mietzinsminderung. Der Kläger hatte hier nämlich nicht einmal behauptet, daß eine konkrete Beeinträchtigung vorlag, und auch sonst hat sich im Verfahren nichts dergleichen ergeben. Auch als technischer Laie aber muß der Kläger die konkreten Gebrauchsbeeinträchtigungen darstellen können. Tut er das nicht, ist insbesondere davon auszugehen, daß keine Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Mietzinsminderung berechtigt.

 

MS
Stand: Dezember 2017