§ 57 Ehegesetz besagt in Absatz 1: „Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. (…)“
In 8 Ob 88/17z machte der OGH zum Fristablauf jedoch klar, daß fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen ist, somit ist der Fristablauf von der letzten ehewidrigen Handlung ab zu berechnen ist. Im gegebenen Fall hatte der beklagte Ehegatte sein ehe- bzw. partnerschaftswidriges Verhalten bis zuletzt nicht eingesehen – und natürlich auch nicht beendet. Der Beklagte ließ das eheliche Wohnhaus zusehends verwahrlosen und „vermüllen“ und war lieblos gegen seine Ehegattin. Somit lag fortgesetztes ehewidriges Verhalten vor, daß laut OGH als Einheit anzusehen ist. Daher sei der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen.
Stand: Nov. 2017
MS