Wohnungsmiete – keine Vergebührung mehr.

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Ab sofort ist für Verträge über Wohnungen keine Rechtsgeschäftsgebühr mehr an das Finanzamt zu bezahlen. Bisher war es so, daß jeder Wohnungsmietvertrag vergebührt werden mußte, d.h. nach Anmeldung des Vertrages eine Gebühr an das Finanzamt zu bezahlen war. Die Gebühr richtete sich nach der Höhe der Miete und der Dauer des vertraglichen Mietverhältnisses. Diese Gebühren, die sich der Vermieter üblicherweise vom Mieter ersetzen ließ, sind nun abgeschafft. Diese Gesetzesänderung gilt für künftige Mietverträge, nicht für laufende Mietverhältnisse, die vor dem 10.11.2017 abgeschlossen wurden.

Wo es bisher im Gebührengesetz hieß:
„(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert“,
heißt es jetzt einfach: „(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen;“

Mit der Rechtsgeschäftsgebühr sind Vertragsgebühren (oder Vertragserrichtungsgebühren) nicht zu verwechseln! Vertragsgebühren sind gemeinhin Kosten, die für die Errichtung eines Vertrages (z.B. durch einen Rechtsanwalt) berechnet werden. Diese Gebühren sind jedenfalls gerechtfertigt, wenn sie angemessen sind; die Errichtung eines übersichtlichen und verständlichen Mietvertrages ist ja in der Regel mit einiger Arbeit verbunden.
Wenn Sie als Mieter aber verpflichtet werden, Vertragserrichtungsgebühren zu bezahlen, Sie aber nur einen Formularvertrag (Vordruck aus dem Papierhandel) oder einen vom Vermieter selbst aufgesetzten Vertrag unterschreiben, sollten Sie für die „Vertragserrichtung“ auch nichts bezahlen.

Zu beachten ist, daß die Gesetzesänderung nur Wohnraummieten betrifft und andere Bestandverträge (Mietverträge) noch immer gebührenpflichtig sind – d.h. für Verträge über Geschäftslokale (Geschäftsraummieten) etc. ist nach wie vor eine Rechtsgeschäftsgebühr zu bezahlen.

Das entsprechende Bundesgesetzblatt im Wortlaut:

147. Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, geändert wird. Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
2. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Verträge über die Miete von Wohnräumen;“

 

Stand: November 2017
MS